Für ausländische Unternehmer und Arbeitnehmer

Gesellschaftsgründung und Aufenthaltstitel – als eine Angelegenheit bearbeitet

Eine s.r.o. (slowakische GmbH) lässt sich ohne Weiteres aus der Ferne gründen. Sie als Geschäftsführer aus einem Staat außerhalb der EU oder der OECD zu führen, ist dagegen nicht so einfach – dafür ist ein gesonderter Aufenthaltstitel nötig, der nach dem slowakischen Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern beantragt wird. Wir bearbeiten beides zusammen, damit das eine nicht auf das andere warten muss.

Wir vertreten Gründer, die eine slowakische Gesellschaft errichten, hochqualifizierte Arbeitnehmer, die die Blaue Karte EU beantragen, und Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung anstreben.

Wir beraten ausschließlich im slowakischen Recht und vertreten Sie vor dem slowakischen Handelsregister (obchodný register), der Steuerbehörde und der Ausländerpolizei (cudzinecká polícia).

Für wen diese Seite gedacht ist

Drei Ausgangspunkte, ein Ziel

Das richtige Verfahren hängt davon ab, warum Sie in der Slowakei sein müssen – als Geschäftsführer, als Arbeitnehmer oder als hochqualifizierte Fachkraft. Welches Verfahren passt, klären wir, bevor wir irgendetwas einreichen.

Geschäftsführer aus Staaten außerhalb von EU, EWR und OECD

Ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Staats oder eines OECD-Staats wird ohne Aufenthaltsnachweis als Geschäftsführer eingetragen. Bei allen anderen prüft das Registergericht vor der Eintragung, ob ein slowakischer Aufenthaltstitel vorliegt – und das gilt für jede Person, die berechtigt ist, im Namen der Gesellschaft oder für sie zu handeln, also auch für einen Prokuristen oder den Leiter einer Zweigniederlassung. Das ist der häufigste Stolperstein bei der Gründung einer Gesellschaft für Gründer aus Nicht-EU-Staaten.

Hochqualifizierte Arbeitnehmer – Blaue Karte EU

Ein anerkannter Hochschulabschluss – oder, bei ausgewählten IKT-Berufen, drei Jahre Berufserfahrung, erworben in den vorangegangenen sieben Jahren –, ein für mindestens sechs Monate vereinbartes Arbeitsverhältnis und ein Gehalt über der gesetzlichen Schwelle eröffnen den Zugang zum beschleunigten Verfahren der Blauen Karte EU.

Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung

Erfüllt die Stelle die Voraussetzungen der Blauen Karte nicht, beantragen wir einen regulären befristeten Aufenthalt (prechodný pobyt) zum Zweck der Beschäftigung, auch bei unternehmensinternen Transfers.

Bestehende Gesellschaften, deren Geschäftsführer nicht weiterkommt

Ist Ihre slowakische s.r.o. bereits gegründet, kann ihr Geschäftsführer aus einem Nicht-EU-Staat den Aufenthaltstitel aber nicht erhalten oder verlängern, prüfen wir, woran der Antrag gescheitert ist, und stellen ihn erneut.

Drei rechtliche Wege

Welcher Aufenthaltstitel für Sie in Betracht kommt

Alle drei Wege richten sich nach demselben Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern, doch die Voraussetzungen, die verlangten Nachweise und die Dauer des Aufenthaltstitels unterscheiden sich deutlich.

Befristeter Aufenthalt zum Zweck der unternehmerischen Tätigkeit

Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern wird dieser Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen erteilt, der in der Slowakei als selbständig Erwerbstätiger unternehmerisch tätig ist oder sein wird (Buchst. a) oder der im Namen einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft handelt oder handeln wird, ohne zu ihr in einem Arbeitsverhältnis zu stehen (Buchst. b) – in der Praxis ihr Geschäftsführer. Seit dem 1. Juli 2025 wird er fest für drei Jahre erteilt (§ 22 Abs. 2), nicht mehr für die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit. Daneben ist die finanzielle Absicherung der unternehmerischen Tätigkeit auf einem eigens dafür bestimmten Geschäftskonto nachzuweisen: das Hundertfache des Existenzminimums bei einem Geschäftsführer, das Zwanzigfache bei einem selbständig Erwerbstätigen und das Vierzigfache bei einem Geschäftsführer, dessen Geschäftsvorhaben als innovatives Projekt bewertet wurde (§ 32 Abs. 7). Die finanzielle Absicherung des Aufenthalts selbst beträgt ein weiteres Zwölffaches des Existenzminimums (§ 32 Abs. 14).

Die Voraussetzungen für die Verlängerung haben sich zum 15. Juli 2026 geändert (Änderungsgesetz Nr. 128/2026 Slg.). Bei einem Geschäftsführer wird nicht mehr der Gewinn der Gesellschaft nach Steuern beurteilt; maßgeblich ist die tatsächlich gezahlte Steuer, mindestens in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer nach § 46b Abs. 2 des slowakischen Einkommensteuergesetzes (§ 34 Abs. 6). Ein selbständig Erwerbstätiger weist stattdessen ein zu versteuerndes Einkommen oberhalb der Schwelle des § 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nach (§ 34 Abs. 5). Ältere Quellen nennen noch das Zwanzig- oder Sechzigfache des Existenzminimums – das ist die Rechtslage bis zum 14. Juli 2026. Berücksichtigen Sie die neue Regelung bereits bei der ersten Steuererklärung der Gesellschaft, nicht erst beim Verlängerungsantrag.

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte ist in den §§ 37 bis 41 des Gesetzes geregelt, die die Richtlinie (EU) 2021/1883 umsetzen. Nach § 37 Abs. 3 erfasst sie eine Beschäftigung, die eine höhere berufliche Qualifikation erfordert und mit einem Monatsgehalt von mindestens dem 1,2-Fachen des durchschnittlichen Monatslohns eines Arbeitnehmers in der slowakischen Wirtschaft für das Kalenderjahr vor dem Jahr der Antragstellung verbunden ist; hat der Antragsteller seinen Abschluss höchstens drei Jahre vor der Antragstellung erworben, genügt der einfache Durchschnittslohn. Die Qualifikation wird durch die Entscheidung über die Anerkennung des Hochschulabschlusses nachgewiesen – oder, bei den in Anlage 3 des Gesetzes aufgeführten Berufen (Führungskräfte und Fachkräfte im IKT-Bereich), durch den Nachweis höherer beruflicher Fähigkeiten, die über mindestens drei Jahre innerhalb der sieben Jahre vor der Antragstellung erworben wurden (§ 37 Abs. 5).

Die Polizeibehörde entscheidet binnen 30 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags (§ 38 Abs. 7) – gegenüber 60 Tagen beim regulären Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung. Das Arbeitsverhältnis muss für mindestens sechs Monate vereinbart sein; diese Voraussetzung steht nicht im Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern, sondern in § 21a Abs. 4 Buchst. d des Gesetzes Nr. 5/2004 Slg. über Beschäftigungsdienste. Die Blaue Karte bringt zudem EU-weite Arbeitsmobilität und einen kürzeren Weg zum Daueraufenthalt mit sich – eine Prüfung lohnt sich auch dann, wenn ein regulärer Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung ebenfalls in Betracht käme.

Befristeter Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung

§ 23 des Gesetzes regelt den regulären Weg: Zunächst meldet der Arbeitgeber die freie Stelle, das Arbeitsamt stellt eine Bestätigung über die Möglichkeit ihrer Besetzung aus, und erst dann entscheidet die Polizeibehörde über den Aufenthalt. Der Aufenthaltstitel wird für die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung erteilt, höchstens für fünf Jahre (§ 23 Abs. 3). Bei einem unternehmensinternen Transfer sind es bis zu drei Jahre für Führungskräfte und Spezialisten und bis zu ein Jahr für Trainees (§ 23 Abs. 5). Saisonbeschäftigung ist auf 240 Tage innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten begrenzt (§ 23 Abs. 4).

Die Polizeibehörde entscheidet binnen 60 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags (§ 33 Abs. 8 Buchst. b); handelt es sich um eine Tätigkeit mit anerkanntem Arbeitskräftemangel in der Region, beträgt die Frist 30 Tage (§ 33 Abs. 8 Buchst. c). Dieser Entscheidung gehen die Meldung der freien Stelle und die Bestätigung des Arbeitsamts voraus; planen Sie den Gesamtablauf daher eher in Monaten als in Wochen – und beschaffen Sie die Unterlagen so spät, dass sie bei der Antragstellung noch gültig sind.

Ablauf

Wie beide Angelegenheiten gemeinsam vorankommen

1

Prüfung

Wir klären, welcher der drei Wege zu Ihrer Situation passt, wie die slowakische Gesellschaftsstruktur aussehen muss und welche Nachweise die einzelnen Behörden verlangen werden.

2

Gesellschaftsgründung

Besteht noch keine Gesellschaft, entwerfen wir die Gründungsurkunde oder den Gesellschaftsvertrag und autorisieren sie als Rechtsanwälte – seit dem 17. August 2026 ist das neben der notariellen Urkunde die einzige zulässige Form (§ 57 des slowakischen Handelsgesetzbuchs). Zur Unterzeichnung müssen Sie nicht in der Slowakei sein: Ein Vertreter unterzeichnet für Sie aufgrund einer Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift (§ 57 Abs. 2). Den Eintragungsantrag reichen wir elektronisch ein; das Registergericht trägt die Gesellschaft binnen zwei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags ein (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg.).

3

Aufenthaltsantrag

Wir stellen die Antragsunterlagen einschließlich der Bestätigungen der Gesellschaft zusammen und reichen sie bei der Ausländerpolizei ein. Soweit erforderlich, begleiten wir Sie bei der Beglaubigung von Dokumenten im Ausland oder bei der Einholung einer Apostille.

4

Entscheidung und Registrierung

Sobald der Aufenthalt erteilt ist, kümmern wir uns um das, was auf Seiten der Gesellschaft folgt – das Geschäftskonto, die steuerliche Registrierung und gegebenenfalls den Firmensitz.

5

Verlängerung

Wir behalten die Verlängerungsfristen und die für den jeweiligen Weg erforderlichen Nachweise im Blick – zu versteuerndes Einkommen, gezahlte Steuer oder die Gehaltsschwelle der Blauen Karte –, damit der Aufenthaltstitel nicht erlischt.

Unterlagen

Was wir in der Regel benötigen

Die genaue Liste hängt davon ab, welcher Weg einschlägig ist; diese fünf Punkte decken zu Beginn die meisten Angelegenheiten ab.

  • Gültiges Reisedokument, das noch mindestens sechs Monate über den beabsichtigten Aufenthalt hinaus gültig ist.
  • Strafregisterauszug Ihres Heimatstaats (und jedes Staats, in dem Sie sich in den letzten drei Jahren aufgehalten haben), soweit erforderlich mit Apostille versehen oder anderweitig legalisiert – bei Einreichung nicht älter als 90 Tage.
  • Nachweis einer gesicherten Unterkunft in der Slowakei.
  • Für den unternehmerischen Weg: Auszug aus dem slowakischen Handelsregister (sobald die Gesellschaft gegründet ist) oder die Entwürfe der Gründungsdokumente; bei einer Gründung aus der Ferne eine Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift, soweit erforderlich mit Apostille versehen oder anderweitig legalisiert.
  • Für die Beschäftigungswege: der Arbeitsvertrag oder die schriftliche Einstellungszusage des Arbeitgebers und – für die Blaue Karte – der Qualifikationsnachweis: die Entscheidung über die Anerkennung des Hochschulabschlusses oder der Nachweis höherer beruflicher Fähigkeiten für die in Anlage 3 des Gesetzes aufgeführten IKT-Berufe.
Honorar

Was es kostet

Umfang und Honorar werden vorab und schriftlich vereinbart, für jeden Teil der Angelegenheit gesondert.

Gesellschaftsgründung

299 € pauschal

Komplette Gründung einschließlich der anwaltlichen Autorisierung der Gründungsdokumente, der Anmeldung zum Handelsregister und der Besorgung der Gewerbeberechtigungen – dasselbe Honorar, das wir für jede slowakische s.r.o. nennen. Die Gerichtsgebühr von 220 € für die Ersteintragung wird gesondert gezahlt.

Antrag auf Aufenthaltstitel

vorab vereinbartes Festhonorar

Prüfung, welcher Weg einschlägig ist, Vorbereitung des Antrags und Ihre Vertretung vor der Ausländerpolizei. Das Honorar nennen wir, sobald feststeht, welcher der drei Wege zu Ihrer Angelegenheit passt.

Kosten Dritter

gesondert abgerechnet, in tatsächlicher Höhe

Gerichts- und Verwaltungsgebühren, beglaubigte Übersetzungen, soweit erforderlich, und der Firmensitz, falls Sie einen solchen nutzen – siehe unten.

Die rechtliche Vertretung übernehmen wir selbst; Buchhaltung, Firmensitz, Arbeitsvermittlung oder Unterkunftssuche bieten wir nicht im eigenen Haus an. Benötigen Sie etwas davon, verweisen wir Sie an einen unabhängigen Anbieter mit eigener Zulassung; dessen Rechnung ist von unserer getrennt – sie ist nie Bestandteil unseres Honorars. So bleibt jede Leistung unter der Zulassung, die sie tatsächlich abdeckt, und unsere Beratung bleibt frei von jedem Provisionsinteresse.

Unverbindlich

Schildern Sie uns Ihre Situation

Teilen Sie uns mit, ob Sie bereits eine slowakische Gesellschaft haben, welche Funktion Sie darin haben oder haben werden und von wo aus Sie den Antrag stellen. Wir melden uns bei Ihnen und erläutern, welcher Weg einschlägig ist. Durch das Absenden dieses Formulars entsteht kein Mandatsverhältnis.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Rechtsvorschriften, auf denen diese Seite beruht

Rechtsstand zum 23. August 2026; das Gesetz Nr. 404/2011 Slg. wird in der ab dem 15. Juli 2026 geltenden Fassung zitiert; zitiert wird ferner das Gesetz Nr. 29/2026 Slg. über das Handelsregister, das am 17. August 2026 das Gesetz Nr. 530/2003 Slg. abgelöst hat. Der vollständige Wortlaut der einzelnen Vorschriften ist auf Slov-Lex und EUR-Lex abrufbar. An das Existenzminimum oder den Durchschnittslohn gekoppelte Schwellenwerte ändern sich jährlich – der aktuelle Wert ist zum Tag der Antragstellung zu prüfen. Die vorstehenden Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.