Befristeter Aufenthalt zum Zweck der unternehmerischen Tätigkeit
Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern wird dieser Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen erteilt, der in der Slowakei als selbständig Erwerbstätiger unternehmerisch tätig ist oder sein wird (Buchst. a) oder der im Namen einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft handelt oder handeln wird, ohne zu ihr in einem Arbeitsverhältnis zu stehen (Buchst. b) – in der Praxis ihr Geschäftsführer. Seit dem 1. Juli 2025 wird er fest für drei Jahre erteilt (§ 22 Abs. 2), nicht mehr für die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit. Daneben ist die finanzielle Absicherung der unternehmerischen Tätigkeit auf einem eigens dafür bestimmten Geschäftskonto nachzuweisen: das Hundertfache des Existenzminimums bei einem Geschäftsführer, das Zwanzigfache bei einem selbständig Erwerbstätigen und das Vierzigfache bei einem Geschäftsführer, dessen Geschäftsvorhaben als innovatives Projekt bewertet wurde (§ 32 Abs. 7). Die finanzielle Absicherung des Aufenthalts selbst beträgt ein weiteres Zwölffaches des Existenzminimums (§ 32 Abs. 14).
Die Voraussetzungen für die Verlängerung haben sich zum 15. Juli 2026 geändert (Änderungsgesetz Nr. 128/2026 Slg.). Bei einem Geschäftsführer wird nicht mehr der Gewinn der Gesellschaft nach Steuern beurteilt; maßgeblich ist die tatsächlich gezahlte Steuer, mindestens in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer nach § 46b Abs. 2 des slowakischen Einkommensteuergesetzes (§ 34 Abs. 6). Ein selbständig Erwerbstätiger weist stattdessen ein zu versteuerndes Einkommen oberhalb der Schwelle des § 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nach (§ 34 Abs. 5). Ältere Quellen nennen noch das Zwanzig- oder Sechzigfache des Existenzminimums – das ist die Rechtslage bis zum 14. Juli 2026. Berücksichtigen Sie die neue Regelung bereits bei der ersten Steuererklärung der Gesellschaft, nicht erst beim Verlängerungsantrag.