Verjährung nach Art. 32 CMR
Nach Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens verjähren Ansprüche aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr; bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Der Anspruch auf Zahlung des Frachtlohns ist kein Anspruch wegen Verlusts, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist, sodass der Auffangtatbestand des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c greift: Die Frist beginnt mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des Beförderungsvertrags, und der Tag, an dem die Verjährung beginnt, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. In der Praxis kann der Anspruch somit rund fünfzehn Monate nach Abschluss des Beförderungsvertrags verjährt sein – gerechnet ab Vertragsschluss, nicht ab Fälligkeit der Rechnung. Nach Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens hemmt eine schriftliche Reklamation die Verjährung bis zu dem Tag, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet; eine weitere Reklamation in derselben Sache hemmt die Verjährung nicht erneut. Diese Bestimmung ist auf eine vom Frachtführer zurückgewiesene Reklamation zugeschnitten – eine vorgerichtliche Mahnung, mit der der Frachtführer selbst den Frachtlohn vom Auftraggeber fordert, fällt nicht unter ihren Wortlaut und hemmt die Verjährung nicht. Abgesehen vom Fall des Absatzes 2 gilt für Hemmung und Unterbrechung der Verjährung nach Art. 32 Abs. 3 das Recht des angerufenen Gerichts; vor einem slowakischen Gericht ist das § 402 des slowakischen Handelsgesetzbuchs, wonach die Verjährungsfrist erst mit einer Handlung zu laufen aufhört, die als Einleitung des Gerichtsverfahrens oder als Geltendmachung des Rechts in einem bereits eingeleiteten Verfahren gilt. Mahnungen an den Schuldner verlängern die Frist nicht.
Ob für den Frachtlohnanspruch des Frachtführers die einjährige Frist nach Art. 32 CMR oder die allgemeine vierjährige Verjährungsfrist nach § 397 des slowakischen Handelsgesetzbuchs gilt, wird in der Fachpraxis nicht einheitlich beurteilt. Angesichts dieser Unsicherheit ist es angebracht, mit der kürzeren Frist zu arbeiten.