Internationaler Straßengüterverkehr

Einzug von unbezahltem Frachtlohn nach dem CMR-Übereinkommen

Frachtlohn (Fracht), den ein Auftraggeber mit Sitz in der Slowakischen Republik nicht bezahlt hat. Wir übernehmen die Akte, prüfen die Verjährung nach Art. 32 des CMR-Übereinkommens und führen die Sache von der vorgerichtlichen Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung.

Wir vertreten Frachtführer, Spediteure und Logistikunternehmen – slowakische wie ausländische –, deren Auftraggeber die Rechnung für eine bereits durchgeführte Beförderung nicht bezahlt hat.

Die Rechtsberatung erfolgt auf Englisch oder Slowakisch; schriftlich kommunizieren wir mit Ihnen auch auf Deutsch, und Organisatorisches – Termine, Preis, Unterlagen – klären wir auch telefonisch oder persönlich auf Deutsch. Die gesamte Angelegenheit können wir aus der Ferne führen.

Für wen wir tätig sind

Was wir tun und für wen

Wir konzentrieren uns auf Geldforderungen aus der internationalen Beförderung von Gütern auf der Straße, bei denen der Schuldner seinen Sitz in der Slowakischen Republik hat.

Frachtführer

Unbezahlter Frachtlohn für bereits durchgeführte Beförderungen – auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechnung nie bestritten hat und schlicht nicht zahlt.

Spediteure

Forderungen gegen den Auftraggeber und die Klärung Ihrer Stellung in der Kette Auftraggeber – Spediteur – Frachtführer.

Ausländische Gläubiger

Polnische, litauische, tschechische und andere ausländische Unternehmen, deren Schuldner seinen Sitz in der Slowakei hat. Wir führen das Verfahren vor slowakischen Gerichten und Gerichtsvollziehern (exekútor) für Sie.

Gekürzte und bestrittene Rechnungen

Abzüge wegen Verspätung, Beschädigung des Gutes oder angeblicher Verletzung des Transportauftrags. Wir prüfen, welche der Abzüge nach dem CMR-Übereinkommen und dem Vertrag Bestand haben.

Worauf es ankommt

Was sich am ersten Tag entscheidet

Zwei Dinge müssen feststehen, bevor das erste Schreiben hinausgeht: wie lange der Anspruch noch geltend gemacht werden kann und welches Recht auf ihn anwendbar ist. Beide Antworten ergeben sich aus dem CMR-Übereinkommen, in der Slowakischen Republik veröffentlicht als Bekanntmachung des Außenministers Nr. 11/1975 Slg. Nach seinem Art. 1 Abs. 1 gilt das Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist – ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien.

Verjährung nach Art. 32 CMR

Nach Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens verjähren Ansprüche aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr; bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Der Anspruch auf Zahlung des Frachtlohns ist kein Anspruch wegen Verlusts, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist, sodass der Auffangtatbestand des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c greift: Die Frist beginnt mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des Beförderungsvertrags, und der Tag, an dem die Verjährung beginnt, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. In der Praxis kann der Anspruch somit rund fünfzehn Monate nach Abschluss des Beförderungsvertrags verjährt sein – gerechnet ab Vertragsschluss, nicht ab Fälligkeit der Rechnung. Nach Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens hemmt eine schriftliche Reklamation die Verjährung bis zu dem Tag, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet; eine weitere Reklamation in derselben Sache hemmt die Verjährung nicht erneut. Diese Bestimmung ist auf eine vom Frachtführer zurückgewiesene Reklamation zugeschnitten – eine vorgerichtliche Mahnung, mit der der Frachtführer selbst den Frachtlohn vom Auftraggeber fordert, fällt nicht unter ihren Wortlaut und hemmt die Verjährung nicht. Abgesehen vom Fall des Absatzes 2 gilt für Hemmung und Unterbrechung der Verjährung nach Art. 32 Abs. 3 das Recht des angerufenen Gerichts; vor einem slowakischen Gericht ist das § 402 des slowakischen Handelsgesetzbuchs, wonach die Verjährungsfrist erst mit einer Handlung zu laufen aufhört, die als Einleitung des Gerichtsverfahrens oder als Geltendmachung des Rechts in einem bereits eingeleiteten Verfahren gilt. Mahnungen an den Schuldner verlängern die Frist nicht.

Ob für den Frachtlohnanspruch des Frachtführers die einjährige Frist nach Art. 32 CMR oder die allgemeine vierjährige Verjährungsfrist nach § 397 des slowakischen Handelsgesetzbuchs gilt, wird in der Fachpraxis nicht einheitlich beurteilt. Angesichts dieser Unsicherheit ist es angebracht, mit der kürzeren Frist zu arbeiten.

Anwendbares Recht nach der Rom-I-Verordnung

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I): Anzuwenden ist das Recht des Staates, in dem der Beförderer (Frachtführer) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden. Nach Art. 5 Abs. 3 ist das Recht eines anderen Staates anzuwenden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag bei fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu diesem anderen Staat aufweist; die Regel verdrängt daher eine wirksame Rechtswahl nach Art. 3 nicht.

Das CMR-Übereinkommen hat Vorrang, soweit es die Frage selbst regelt – das folgt aus § 756 des slowakischen Handelsgesetzbuchs. Auch Art. 25 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung bestimmt, dass die Verordnung die Anwendung internationaler Übereinkommen nicht berührt, denen Mitgliedstaaten angehören und die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten. Das nach der Verordnung bestimmte Recht gilt daher nur für Fragen, die das Übereinkommen nicht regelt; der Frachtlohnanspruch des Frachtführers gehört dazu.

Wo geklagt werden kann – Art. 31 CMR

Nach Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens kann der Kläger die durch Vereinbarung der Parteien bestimmten Gerichte eines Vertragsstaats anrufen, ferner die Gerichte des Staates, in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder die Gerichte des Staates, in dem der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt; andere Gerichte können nicht angerufen werden. Hat der Schuldner seinen Sitz in der Slowakischen Republik oder wurde das Gut hier entladen, sind die slowakischen Gerichte zuständig.

Nach Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) lässt die Verordnung Übereinkünfte unberührt, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln; nach Art. 71 Abs. 2 Buchst. b wird eine Entscheidung, die ein Gericht in Ausübung einer auf eine solche Übereinkunft gestützten Zuständigkeit erlassen hat, in den anderen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt. Regelt die Übereinkunft selbst die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Vollstreckung – Art. 31 Abs. 3 des CMR-Übereinkommens knüpft die Vollstreckbarkeit in den anderen Vertragsstaaten an die Erfüllung der dort vorgeschriebenen Formerfordernisse –, so gelten diese Voraussetzungen; in jedem Fall können die Bestimmungen der Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung, und damit die Vollstreckung ohne Vollstreckbarerklärung, angewandt werden.

Ablauf

So läuft es ab

1

Übernahme und Analyse der Akte

Wir übernehmen den Transportauftrag, den CMR-Frachtbrief und die Rechnung. Wir prüfen, ob die Sache dem CMR-Übereinkommen unterliegt, wie lange der Anspruch noch geltend gemacht werden kann und woraus sich die Hauptforderung genau zusammensetzt.

2

Überprüfung des Schuldners

Wir prüfen das slowakische Handelsregister (obchodný register), veröffentlichte Jahresabschlüsse, anhängige Zwangsvollstreckungsverfahren sowie Konkurs- und Restrukturierungsverfahren. Daraus ergibt sich, ob sich ein Verfahren lohnt und in welcher Reihenfolge vorzugehen ist.

3

Vorgerichtliche Mahnung

Wir erstellen und versenden eine Zahlungsaufforderung, in der die Hauptforderung, die Verzugszinsen und die Pauschalentschädigung für Beitreibungskosten beziffert sind. Die Mahnung bildet zugleich die Grundlage für die folgenden Schritte.

4

Slowakisches Mahnverfahren (Zahlungsbefehl)

Zahlt der Schuldner nicht, stellen wir einen Antrag nach dem Gesetz Nr. 307/2016 Slg. Der Antrag kann nur elektronisch eingereicht werden; sachlich ausschließlich zuständig ist das Bezirksgericht Banská Bystrica. Müsste der Zahlungsbefehl dem Beklagten im Ausland zugestellt werden, steht dieser Weg nicht offen (§ 3 Abs. 6 Buchst. d des Gesetzes) – dann kommt der Europäische Zahlungsbefehl nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 in Betracht. Unzulässig ist der Antrag auch dann, wenn die aufgrund des Vertrags geltend gemachten Verzugszinsen den Satz, der ohne eine solche Vereinbarung gelten würde, um mehr als fünf Prozentpunkte übersteigen (§ 3 Abs. 5 Buchst. a des Gesetzes).

5

Zahlungsbefehl oder Einspruch

Das Gericht erlässt den Zahlungsbefehl spätestens zehn Arbeitstage, nachdem die Verfahrensvoraussetzungen einschließlich der Zahlung der Gerichtsgebühr erfüllt sind. Ab Zustellung des Zahlungsbefehls hat der Beklagte 15 Tage Zeit, entweder zu zahlen oder Einspruch einzulegen, der in der Sache begründet sein muss. Wird kein Einspruch eingelegt, hat der Zahlungsbefehl die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils; wird Einspruch eingelegt, nehmen wir dazu Stellung und beantragen innerhalb der 15-tägigen Frist die Fortsetzung des Verfahrens vor dem nach der slowakischen Zivilstreitordnung zuständigen Gericht.

6

Zwangsvollstreckung

Sobald die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist, stellen wir den Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung. Für das Vollstreckungsverfahren ist ausschließlich das Bezirksgericht Banská Bystrica zuständig; es weist die Sache nach dem Zufallsprinzip einem Gerichtsvollzieher zu – der Gläubiger wählt den Gerichtsvollzieher nicht aus. Läuft gegen denselben Schuldner bereits eine Zwangsvollstreckung und hat das Gericht damit bereits einen Gerichtsvollzieher beauftragt, weist § 55 Abs. 4 der slowakischen Exekutionsordnung jede weitere Sache gegen diesen Schuldner demselben Gerichtsvollzieher zu; die Zufallsauswahl findet dann nicht statt.

7

Eskalation – Konkurs

Zeigt sich, dass der Schuldner mehrere Gläubiger nicht bezahlt, kommen ein Konkursantrag und ein Anspruch gegen das Vertretungsorgan auf Ersatz des Schadens in Betracht, der durch die verspätete Antragstellung entstanden ist. Jeden solchen Schritt prüfen wir gesondert: Nach § 11 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg. haftet der Gläubiger dem Schuldner und anderen Personen für den Schaden, der durch die Wirkungen der Einleitung des Konkursverfahrens entsteht, wenn das Gericht das auf Antrag des Gläubigers eingeleitete Verfahren einstellt, weil die Zahlungsfähigkeit des Schuldners festgestellt wurde – es sei denn, der Gläubiger weist nach, dass er bei der Antragstellung mit fachlicher Sorgfalt gehandelt hat. Ein Konkursantrag ist daher kein Druckmittel.

Unterlagen

Was wir von Ihnen benötigen

In den meisten Angelegenheiten genügen fünf Unterlagen. Senden Sie sie als Scans oder Fotos; Originale sind in dieser Phase nicht erforderlich.

  • Der Transportauftrag oder Beförderungsvertrag – einschließlich des E-Mail-Verkehrs, mit dem er geschlossen wurde.
  • Der CMR-Frachtbrief einschließlich der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt des Gutes.
  • Die Rechnung über den Frachtlohn und der Nachweis, dass sie dem Schuldner übersandt wurde.
  • Der Ablieferungsnachweis und etwaige weitere Transportdokumente.
  • Die Korrespondenz mit dem Schuldner – Mahnungen, Reklamationen, angezeigte Abzüge, Teilzahlungen.
Honorar

Was es kostet

Umfang und Honorar werden vorab und schriftlich vereinbart. Den Preis für die Prüfung und für die vorgerichtliche Mahnung kennen Sie, bevor wir mit der Arbeit beginnen.

Prüfung der Angelegenheit

vorab vereinbartes Festhonorar

Wir gehen die Unterlagen durch, prüfen Verjährung und anwendbares Recht und legen das von uns vorgeschlagene Vorgehen dar. Das Honorar nennen wir, bevor die Arbeit beginnt; entscheiden Sie sich gegen eine Fortsetzung, endet die Sache damit.

Vorgerichtliche Mahnung

Festhonorar je Schritt

Erstellung und Versand der Zahlungsaufforderung einschließlich der Berechnung der Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung für Beitreibungskosten. Vereinbart als fester Betrag für diesen Schritt, nicht nach Stundensatz.

Vertretung im Verfahren

Festhonorar oder Erfolgshonorar

Nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 655/2004 Slg. kann ein Erfolgshonorar in Form eines prozentualen Anteils am Wert der Sache vereinbart werden; nach § 7 Abs. 2 darf es höchstens 20 % dieses Werts betragen. Nach § 8 Abs. 1 der Verordnung wird es nur fällig, wenn der Mandant in der Sache vollen Erfolg hatte; bei teilweisem Erfolg hat der Rechtsanwalt nach § 8 Abs. 2 Anspruch auf das Tarifhonorar entsprechend dem Maß des Erfolgs, und hatte der Mandant auch nicht teilweise Erfolg, kann der Rechtsanwalt nach § 8 Abs. 3 nur den Ersatz der Auslagen verlangen.

Neben dem Anwaltshonorar fallen Auslagen an, insbesondere Gerichtsgebühren. Im Mahnverfahren beträgt die Gerichtsgebühr nach § 11c Abs. 1 des Gesetzes Nr. 71/1992 Slg. über Gerichtsgebühren 50 % des im Gebührentarif festgelegten Prozentsatzes; der Basissatz nach Position 1 Buchst. a des Tarifs beträgt 6 % des Streitwerts, in diesem Verfahren also 3 %, mindestens jedoch 25 Euro und höchstens 25.000 Euro, in Handelssachen 50.000 Euro. Das Gericht fordert den Antragsteller nicht zur Zahlung auf; wird die Gebühr nicht binnen 15 Tagen nach Einreichung gezahlt, bleibt der Antrag unberücksichtigt. Die Gerichtsgebühr für den Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung beträgt nach Position 13 Buchst. a des Tarifs 25 Euro. Der Ausgang eines Verfahrens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Vermögen des Schuldners.

Unverbindlich

Senden Sie uns die Unterlagen zu Ihrer Forderung

Teilen Sie uns mit, welche Beförderung die Forderung betrifft und was der Auftraggeber nicht bezahlt hat. Wir melden uns bei Ihnen und erläutern die nächsten Schritte. Durch das Absenden dieses Formulars entsteht kein Mandatsverhältnis.

FAQ

Häufig gestellte Fragen