Insolvenz eines slowakischen Schuldners

Ihr slowakischer Abnehmer befindet sich im Konkurs- oder Restrukturierungsverfahren

Ab der Bekanntmachung im slowakischen Insolvenzregister (insolvenčný register) läuft die Frist für die Forderungsanmeldung: 45 Tage im Konkursverfahren (konkurz), 30 Tage im Restrukturierungsverfahren (reštrukturalizácia). Wir prüfen den Stand des Verfahrens, erstellen die Anmeldung, reichen sie ein und vertreten Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter (správca), vor Gericht und in der Gläubigerversammlung.

Wir vertreten ausländische Unternehmen, denen ein slowakischer Abnehmer Rechnungen für Waren, Beförderungsleistungen oder Arbeiten nicht bezahlt hat und in Bezug auf den ein slowakisches Gericht den Konkurs erklärt (vyhlásenie konkurzu), die Restrukturierung bewilligt oder – bei einer natürlichen Person – über die Entschuldung (oddlženie) entschieden hat. Ein Rechtsanwalt der Kanzlei ist in der Verwalterliste eingetragen, die das Justizministerium der Slowakischen Republik führt.

Die Rechtsberatung erfolgt auf Slowakisch oder Englisch; schriftlich kommunizieren wir mit Ihnen auch auf Deutsch, und Organisatorisches – Termine, Preis, Unterlagen – klären wir auch telefonisch oder persönlich auf Deutsch. Die gesamte Angelegenheit können wir aus der Ferne führen.

Für wen

Wem diese Seite hilft

Wir vertreten ausländische Gläubiger in Verfahren, die ein slowakisches Gericht nach dem Gesetz Nr. 7/2005 Slg. über Konkurs und Restrukturierung führt. Wir beraten ausschließlich im slowakischen Recht; Fragen, die sich nach dem Recht eines anderen Staates richten – etwa die Wirksamkeit des Vertrags oder eines Eigentumsvorbehalts nach ausländischem Recht –, bearbeiten wir in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt des Mandanten in dessen Land.

Lieferanten mit unbezahlten Rechnungen

Waren, Beförderungsleistungen, Nachunternehmerleistungen am Bau oder Dienstleistungen, die an ein slowakisches Unternehmen erbracht wurden, das sich im Konkurs- oder Restrukturierungsverfahren befindet. Eine Forderung, die vor der Konkurserklärung entstanden ist, wird durch Anmeldung beim Insolvenzverwalter geltend gemacht – ein Rechtsstreit darüber wird unterbrochen, eine Zwangsvollstreckung eingestellt.

Lieferanten mit Eigentumsvorbehalt

Ware, die nach dem Vertrag bis zur vollständigen Bezahlung Ihr Eigentum bleiben soll und sich beim Schuldner befindet. Sie müssen sich entscheiden zwischen der Aussonderung der Sache aus dem Vermögensverzeichnis (súpis majetku) und einer Anmeldung, die Ihnen eine ähnliche Stellung wie einem gesicherten Gläubiger verschafft.

Gesicherte Gläubiger

Ein Pfandrecht am Vermögen des Schuldners, die Bürgschaft eines Dritten oder eine andere Sicherheit. Ein Sicherungsrecht (zabezpečovacie právo) am Vermögen des Schuldners muss unmittelbar in der Anmeldung und innerhalb der Grundanmeldefrist geltend gemacht werden, sonst bleibt es im Konkurs unberücksichtigt. Ansprüche gegen Bürgen bleiben auch nach der Bestätigung des Restrukturierungsplans (§ 155 Abs. 4) und nach der Entschuldung des Schuldners (§ 166e Abs. 3) erhalten.

Gläubiger eines Einzelunternehmers in der Entschuldung

Schuldner ist eine natürliche Person, die Unternehmer ist (in der Slowakei typischerweise ein Einzelunternehmer, živnostník) und die Entschuldung anstrebt. Die Entschuldung erfasst auch Forderungen, die der Gläubiger nicht angemeldet hat: Wer nicht anmeldet, erhält aus dem Konkurs nichts, und der unbefriedigte Teil der Forderung wird gegenüber dem Schuldner nicht mehr durchsetzbar.

Worauf es ankommt

Fristen und Regeln, die entscheiden

Das slowakische Recht kennt drei Gesamtverfahren, mit denen ein ausländischer Gläubiger in Berührung kommt: den Konkurs (das Vermögen des Schuldners wird verwertet und die Gläubiger werden anteilig befriedigt), die Restrukturierung (das Unternehmen wird fortgeführt und die Gläubiger werden nach einem Plan befriedigt, über den sie abstimmen und den das Gericht bestätigt) und die Entschuldung einer natürlichen Person. Alle drei regelt das Gesetz Nr. 7/2005 Slg. über Konkurs und Restrukturierung, und alle drei sind Insolvenzverfahren nach Anhang A der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren. Nach Art. 7 der Verordnung gilt für das Verfahren und seine Wirkungen das Recht des Staates, in dem es eröffnet wurde – die Regeln über Anmeldung, Prüfung und Rang der Forderungen sind also auch dann slowakisch, wenn der Vertrag mit dem Abnehmer selbst einem anderen Recht unterliegt. In jedem dieser Verfahren bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter: eine in der vom Justizministerium geführten Verwalterliste eingetragene Person, die im Konkurs das Vermögen des Schuldners verwaltet, in der Restrukturierung die Aufsicht über seine Geschäftstätigkeit führt (§ 129 Abs. 1) und die angemeldeten Forderungen prüft. Entscheidungen und Schriftstücke des Gerichts und des Insolvenzverwalters werden nach § 199 Abs. 1 des Gesetzes durch Bekanntmachung im Insolvenzregister zugestellt, das auf der Website des Ministeriums öffentlich zugänglich ist. Die Anmeldefristen laufen ab dieser Bekanntmachung, nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger von dem Verfahren erfahren hat: Die Grundfrist beträgt 45 Tage ab der Konkurserklärung und 30 Tage ab der Bewilligung der Restrukturierung.

Konkurs: 45 Tage ab Bekanntmachung im Insolvenzregister

Nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg. wird die Anmeldung innerhalb der Grundanmeldefrist (základná prihlasovacia lehota) von 45 Tagen ab der Konkurserklärung eingereicht. Der Konkurs ist nach § 23 Abs. 1 mit der Bekanntmachung des Beschlusses über die Konkurserklärung im Insolvenzregister erklärt; nach § 199 Abs. 7 gilt ein Schriftstück als an dem Tag bekannt gemacht, der auf seine Veröffentlichung im Register folgt. Der Tag, der den Beginn der Frist bestimmt, wird nicht mitgerechnet, und fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächstfolgende Werktag der letzte Tag der Frist (§ 203a Abs. 1 und 2). Für einen ausländischen Gläubiger ist die Regel des § 203a Abs. 3 entscheidend: Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem Empfänger zugegangen ist – es genügt nicht, sie an diesem Tag abzusenden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (odpustenie zmeškania lehoty) lässt das Gesetz in § 197 Abs. 3 nicht zu. Eine nach Fristablauf zugegangene Anmeldung ist nicht verloren: Nach § 28 Abs. 3 wird sie berücksichtigt, der Gläubiger kann jedoch weder das Stimmrecht noch andere mit der angemeldeten Forderung verbundene Rechte ausüben und kann nur aus einem Erlös befriedigt werden, der in einen Verteilungsplan (rozvrh) aus der allgemeinen Masse (všeobecná podstata) aufgenommen ist, dessen beabsichtigte Aufstellung erst nach Zugang der Anmeldung im Insolvenzregister bekannt gegeben wurde. An früher bekannt gegebenen Verteilungsplänen nimmt er also nicht teil.

Eine Eingabe, mit der die Forderung geltend gemacht wurde, kann nach § 30 Abs. 2 des Gesetzes weder berichtigt noch ergänzt werden, und eine Anmeldung, die nicht in der vorgeschriebenen Weise eingereicht wurde oder die wesentlichen Angaben nicht enthält, bleibt nach § 29 Abs. 1 unberücksichtigt. Eine neue Anmeldung, die nach Ablauf der Grundanmeldefrist eingereicht wird, ist bereits eine verspätete Anmeldung mit den Folgen nach § 28 Abs. 3. Wir raten daher davon ab, die Anmeldung erst in den letzten Tagen der Frist vorzubereiten.

Bei wem, in welcher Form und in welcher Sprache

Die Anmeldung wird nicht beim Gericht, sondern beim Insolvenzverwalter eingereicht. Grundsätzlich erfolgt sie ausschließlich elektronisch, mit einem autorisierten Formular an das elektronische Postfach des Insolvenzverwalters. Für einen ausländischen Gläubiger im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2015/848 – einen Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat – sieht § 28 Abs. 2 des Gesetzes eine besondere Regelung vor: Die Anmeldung wird beim Insolvenzverwalter eingereicht, und für die Zustellung gilt die slowakische Zivilstreitordnung (Civilný sporový poriadok) entsprechend; ebenso meldet ein Gläubiger mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten an. Die Verordnung fügt drei Garantien hinzu. Nach Art. 53 kann sich ein ausländischer Gläubiger zur Anmeldung seiner Forderung aller Kommunikationsmittel bedienen, die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zulässig sind, und allein für die Anmeldung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend. Nach Art. 55 Abs. 1 kann er das Standardformular „Forderungsanmeldung“ verwenden, das in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105 der Kommission festgelegt ist; verwendet er es nicht, muss die Anmeldung nach Art. 55 Abs. 4 die in Art. 55 Abs. 2 genannten Angaben enthalten. Und nach Art. 55 Abs. 5 können Forderungen in jeder Amtssprache der Organe der Union angemeldet werden, das Gericht oder der Insolvenzverwalter kann jedoch eine Übersetzung ins Slowakische verlangen. Zu den wesentlichen Angaben der Anmeldung gehören nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes die Bezeichnung des Gläubigers und des Gemeinschuldners (úpadca), der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung, der Rang der Befriedigung aus der allgemeinen Masse und der Gesamtbetrag der Forderung, der nach § 29 Abs. 4 in Hauptforderung und Nebenforderungen (príslušenstvo) aufzugliedern ist, die Nebenforderungen wiederum nach dem Rechtsgrund ihrer Entstehung. Die Forderung wird in Euro geltend gemacht; wird sie in einer anderen Währung geltend gemacht, bestimmt der Insolvenzverwalter den Betrag durch Umrechnung zum Referenzwechselkurs, den die Europäische Zentralbank oder die Národná banka Slovenska (Slowakische Nationalbank) am Tag der Konkurserklärung festgelegt und veröffentlicht hat (§ 29 Abs. 5). Der Anmeldung sind Urkunden beizufügen, die die angegebenen Tatsachen belegen, und ein buchführender Gläubiger (účtovná jednotka) erklärt darin, ob und in welchem Umfang er die Forderung in seiner Buchhaltung erfasst (§ 29 Abs. 6).

Ein Gläubiger, der im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch seinen Wohnsitz oder Sitz hat, ist nach § 29 Abs. 8 des Gesetzes verpflichtet, einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in der Slowakei zu bestellen und dies dem Insolvenzverwalter mitzuteilen – andernfalls werden ihm Schriftstücke durch Bekanntmachung im Insolvenzregister zugestellt. Reicht ein Vertreter die Anmeldung ein und ist ihr keine Vollmacht beigefügt, bleibt die Anmeldung nach § 28 Abs. 2 unberücksichtigt. Das Recht nach Art. 53 der Verordnung, ohne Rechtsanwalt anzumelden, betrifft nur die Anmeldung der Forderung selbst.

Was der Konkurs an der Durchsetzung ändert: Rechtsstreitigkeiten, Zwangsvollstreckung, Aufrechnung, Sicherheiten

Mit der Konkurserklärung werden nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes alle gerichtlichen und sonstigen Verfahren unterbrochen, die das dem Konkurs unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners betreffen – also auch ein Rechtsstreit, in dem ein ausländischer Lieferant auf Zahlung seiner Rechnungen klagt. Nach § 48 kann während des Konkurses in das dem Konkurs unterliegende Vermögen kein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden, und bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren werden mit der Konkurserklärung eingestellt; hat der Gerichtsvollzieher (exekútor) Vermögen bereits verwertet, den Erlös aber noch nicht an den betreibenden Gläubiger ausgezahlt, wird der Erlös Bestandteil der Konkursmasse. Die Forderung wird von da an durch Anmeldung geltend gemacht (§ 28 Abs. 1), und die Anmeldung hat nach § 28 Abs. 6 für den Lauf der Verjährungsfrist und das Erlöschen des Rechts dieselben Wirkungen wie die gerichtliche Geltendmachung des Rechts. Die Aufrechnung schließt der Konkurs nicht vollständig aus, er schränkt sie aber ein: Nach § 54 Abs. 1 kann eine Forderung, die gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurserklärung entstanden ist, nicht gegen eine Forderung aufgerechnet werden, die dem Gemeinschuldner erst danach entstanden ist, und nach § 54 Abs. 2 kann gegen keine Forderung des Gemeinschuldners eine Forderung aufgerechnet werden, die nicht angemeldet wurde. Wer aufrechnen will, muss also zuerst anmelden. Ein gesicherter Gläubiger muss in der Anmeldung ordnungsgemäß und rechtzeitig – innerhalb der Grundanmeldefrist von 45 Tagen – auch das Sicherungsrecht geltend machen, sonst bleibt es im Konkurs unberücksichtigt (§ 28 Abs. 4); für jede gesicherte Forderung ist eine gesonderte Anmeldung unter Angabe des gesicherten Betrags sowie der Art, des Rangs, des Gegenstands und des Rechtsgrunds der Entstehung des Sicherungsrechts einzureichen (§ 29 Abs. 2). Anmelden muss auch ein Gläubiger, dessen Forderung sich gegen eine andere Person richtet, aber durch Vermögen des Gemeinschuldners gesichert ist (§ 28 Abs. 7 und 8).

Durch Anmeldung kann nach § 28 Abs. 5 auch eine künftige oder bedingte Forderung geltend gemacht werden – etwa ein Anspruch aus dem Rücktritt vom Vertrag nach § 45 Abs. 2 des Gesetzes; in der Anmeldung ist die Tatsache oder Bedingung anzugeben, von der die Entstehung der Forderung abhängt (§ 29 Abs. 3). Eine Vertragsstrafe sowie die Forderung eines Gläubigers, der dem Gemeinschuldner nahesteht oder seit der Entstehung der Forderung zu irgendeinem Zeitpunkt nahestand – etwa eines Gesellschafters mit einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 5 % nach § 9 –, werden nach § 95 Abs. 3 erst als nachrangige Forderungen befriedigt, und ihre Besicherung bleibt im Konkurs unberücksichtigt. Bei Vermögen, das sich zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in einem anderen Mitgliedstaat befand, schützen Art. 8 und Art. 10 der Verordnung (EU) 2015/848 die dinglichen Rechte der Gläubiger und den Eigentumsvorbehalt.

Bestreiten der Forderung (popretie) und Feststellungsklage zur bestrittenen Forderung (incidenčná žaloba)

Der Insolvenzverwalter prüft jede angemeldete Forderung und gleicht sie mit der Buchhaltung und den Unterlagen des Schuldners ab (§ 32 Abs. 1). Bestreiten können sie der Insolvenzverwalter und jeder andere Gläubiger, der eine Forderung angemeldet hat – hinsichtlich des Rechtsgrunds, der Durchsetzbarkeit, der Höhe, des Rangs, der Besicherung oder des Rangs des Sicherungsrechts (§ 32 Abs. 2) –, und zwar binnen 30 Tagen nach Ablauf der Grundanmeldefrist, bei einer verspäteten Anmeldung binnen 30 Tagen nach ihrer Eintragung in das Forderungsverzeichnis (zoznam pohľadávok) (§ 32 Abs. 3); dem Insolvenzverwalter kann das Gericht die Frist auch wiederholt verlängern, jeweils um höchstens 30 Tage (§ 32 Abs. 4). Eine Forderung, die innerhalb der Frist nicht bestritten wurde, gilt als festgestellt (§ 32 Abs. 16). Der Gläubiger einer bestrittenen Forderung muss deren Feststellung binnen 30 Tagen nach Bekanntmachung des Bestreitens im Forderungsverzeichnis durch Klage bei Gericht gegen alle geltend machen, die sie bestritten haben, sonst erlischt dieses Recht (§ 32 Abs. 8), und der Insolvenzverwalter vermerkt im Umfang des Bestreitens das Erlöschen seiner Stellung als Verfahrensbeteiligter (§ 27 Abs. 2 Buchst. c). Die Frist ist auch dann gewahrt, wenn die Klage rechtzeitig bei einem unzuständigen Gericht erhoben wurde. Mit der Klage kann höchstens das verlangt werden, was in der Anmeldung angegeben war (§ 32 Abs. 13). Die Frist läuft ab der Bekanntmachung des Bestreitens im Forderungsverzeichnis im Insolvenzregister, nicht ab der Zustellung eines Schreibens an den Gläubiger – das Register muss daher nach Ablauf der Anmeldefrist beobachtet werden.

Hat nur ein anderer Gläubiger die Forderung bestritten, ist die ordnungsgemäße und rechtzeitige Leistung eines Vorschusses auf die Verfahrenskosten Voraussetzung für die Klageerhebung (§ 32 Abs. 10): zwei Prozent des Betrags der streitigen Forderung, beim Bestreiten nur der Höhe nach zwei Prozent des bestrittenen Betrags, mindestens 350 Euro und höchstens 10.000 Euro (§ 32 Abs. 19). Einen Vorschuss in gleicher Höhe leistet auch ein Gläubiger, der die Forderung eines anderen bestreitet (§ 32 Abs. 6 Buchst. b). Wer eine Forderung bestritten hat, die das Gericht auch nur teilweise bestätigt hat, haftet ihrem Gläubiger für den durch das Bestreiten verursachten Schaden, es sei denn, er weist nach, dass er mit fachlicher Sorgfalt gehandelt hat (§ 32 Abs. 5). Bei einer Forderung, die durch eine vollstreckbare Entscheidung zuerkannt wurde oder durch ein registriertes Pfandrecht gesichert ist, kann über den Insolvenzverwalter beim Gericht beantragt werden, die Stimmrechte auch während des Rechtsstreits zuzuerkennen (§ 32a).

Restrukturierung: 30 Tage und keine verspätete Anmeldung

In der Restrukturierung muss die Anmeldung binnen 30 Tagen ab der Bewilligung der Restrukturierung (povolenie reštrukturalizácie) eingereicht werden, sonst bleibt sie unberücksichtigt (§ 121); die Restrukturierung ist mit der Bekanntmachung des Beschlusses im Insolvenzregister bewilligt (§ 118 Abs. 1). Anders als im Konkurs gibt es hier keine verspätete Anmeldung. Die Folge ist streng: Nach § 120 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 erlischt mit der Bekanntmachung des Beschlusses über die Bestätigung des Plans das Recht eines Gläubigers, der seine Forderung nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig angemeldet hat, sie gegen den Schuldner durchzusetzen, und es erlöschen auch die nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig angemeldeten Sicherungsrechte am Vermögen des Schuldners. Nicht durch Anmeldung geltend gemacht werden nur die sogenannten bevorrechtigten Forderungen (prednostné pohľadávky), insbesondere solche, die erst während des Restrukturierungsverfahrens entstanden sind (§ 120 Abs. 2). Die Art der Einreichung ist dieselbe wie im Konkurs (§ 121), und für die Angaben der Anmeldung gelten § 29 Abs. 1 bis 6 und 8 entsprechend – also auch die Regeln über die Umrechnung fremder Währung und über den Zustellungsbevollmächtigten (§ 122 Abs. 1); ein in der Anmeldung nicht geltend gemachtes Sicherungsrecht bedeutet, dass die Forderung in der Restrukturierung als ungesichert gilt. Bereits die Einleitung des Restrukturierungsverfahrens – also noch vor der Bewilligung der Restrukturierung – hat Wirkungen, die ein Lieferant sofort spürt (§ 114 Abs. 1): Wegen einer Forderung, die durch Anmeldung geltend gemacht wird, kann keine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden, und eingeleitete Zwangsvollstreckungen werden unterbrochen; eine solche Forderung kann gegenüber dem Schuldner nicht aufgerechnet werden, und die andere Vertragspartei kann den Vertrag wegen eines Verzugs des Schuldners mit einer Leistung, auf die sie vor Einleitung des Verfahrens einen Anspruch erlangt hat, weder kündigen noch von ihm zurücktreten; unwirksam sind auch Vertragsbestimmungen, die eine Beendigung des Vertrags wegen eines Restrukturierungs- oder Konkursverfahrens ermöglichen würden. Wer nach dem Vertrag vorzuleisten hat, kann die Leistung verweigern, bis ihm die Gegenleistung erbracht oder sichergestellt wird (§ 114 Abs. 3). Mit der Bewilligung der Restrukturierung werden Gerichts- und Schiedsverfahren über die anzumeldenden Forderungen unterbrochen (§ 118 Abs. 4).

In der Restrukturierung kann eine Forderung nur der Insolvenzverwalter bestreiten, und zwar binnen 30 Tagen nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 124 Abs. 2). Der Gläubiger einer bestrittenen Forderung muss binnen 30 Tagen nach Ablauf der Bestreitungsfrist Klage gegen den Schuldner erheben (§ 124 Abs. 4), sonst bleibt die Forderung im bestrittenen Umfang unberücksichtigt und kann nach der Bestätigung des Plans in diesem Umfang gegen den Schuldner nicht durchgesetzt werden (§ 124 Abs. 5). Über den Plan stimmen die Gläubiger in der Abstimmungsversammlung (schvaľovacia schôdza) nach Gruppen ab; die erforderlichen Mehrheiten legt § 148 fest. Das Gericht lehnt den Plan unter anderem dann ab, wenn eine ungesicherte Forderung – mit Ausnahme derjenigen, die im Konkurs als nachrangige Forderungen befriedigt würden – zu weniger als 50 % oder über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren befriedigt werden soll, es sei denn, der betroffene Gläubiger stimmt schriftlich zu (§ 154 Abs. 1 Buchst. g und h). Rechte gegenüber Mitschuldnern und Bürgen des Schuldners bleiben vom Plan unberührt (§ 155 Abs. 4).

Schuldner ist ein Einzelunternehmer oder ein kleines Unternehmen: Entschuldung und kleiner Konkurs

Ist der Schuldner eine natürliche Person – auch ein Unternehmer, in der Slowakei typischerweise ein Einzelunternehmer –, kann er nach § 166 Abs. 1 des Gesetzes die Entschuldung im Wege des Konkurses oder eines Zahlungsplans (splátkový kalendár) anstreben, unabhängig davon, ob seine Verbindlichkeiten aus der unternehmerischen Tätigkeit stammen. Forderungen, die vor dem Kalendermonat entstanden sind, in dem der Konkurs erklärt oder Schutz vor den Gläubigern gewährt wurde, können nur im Konkurs oder durch den Zahlungsplan befriedigt werden und werden im Konkurs durch Anmeldung geltend gemacht (§ 166a). Über die Entschuldung entscheidet das Gericht bereits im Beschluss über die Konkurserklärung oder über die Festlegung des Zahlungsplans (§ 166e Abs. 1), und nach § 166e Abs. 2 werden diese Forderungen gegenüber dem Schuldner nicht durchsetzbar, unabhängig davon, ob sie angemeldet wurden oder nicht. Die Ausnahme für einen Gläubiger, den der Insolvenzverwalter nicht schriftlich über die Konkurserklärung unterrichtet hat, betrifft nach § 166c Abs. 1 Buchst. a nur Gläubiger, die natürliche Personen sind; eine ausländische Handelsgesellschaft kann sich darauf nicht berufen. Die Anmeldung wird innerhalb der Grundanmeldefrist von 45 Tagen ab der Konkurserklärung eingereicht; später kann nur noch angemeldet werden, solange der Insolvenzverwalter nicht die Mitteilung veröffentlicht hat, dass er einen Verteilungsplan aufstellen wird, wobei der Gläubiger kein Stimmrecht ausüben kann (§ 167l Abs. 1 und 3). Gerichtsverfahren über solche Forderungen stellt das Gericht ein (§ 167e Abs. 1), und eine Zwangsvollstreckung in das dem Konkurs unterliegende Vermögen kann weder eingeleitet noch durchgeführt werden (§ 167f Abs. 1).

Bei der Entschuldung sind nach § 166b Abs. 1 gegenüber dem Schuldner unter anderem Nebenforderungen, die 5 % der Hauptforderung für jedes Kalenderjahr des Bestehens der Forderung übersteigen, sowie Vertragsstrafen nicht durchsetzbar. Eine gesicherte Forderung bleibt von der Entschuldung in dem Umfang unberührt, in dem sie durch den Wert des Gegenstands des Sicherungsrechts gedeckt ist (§ 166c Abs. 1 Buchst. c), und gegenüber dem Bürgen bleibt die Forderung durchsetzbar (§ 166e Abs. 3). Ein von der Entschuldung betroffener Gläubiger kann binnen sechs Jahren ab der Konkurserklärung oder der Festlegung des Zahlungsplans die Aufhebung der Entschuldung verlangen, wenn er nachweist, dass der Schuldner keine redliche Absicht hatte (§ 166f Abs. 1). Der kleine Konkurs (malý konkurz) ist ein vereinfachter Konkurs einer juristischen Person, deren Verbindlichkeiten und deren Vermögen nach den letzten fünf Jahresabschlüssen 1.000.000 Euro nicht überschritten haben (§ 106c Abs. 1 Buchst. f und g); dass es sich um einen kleinen Konkurs handelt, gibt das Gericht im Spruch des Beschlusses an (§ 106c Abs. 4). Für die Anmeldung und das Bestreiten von Forderungen gilt dort § 167l entsprechend (§ 106h) – eine Forderung kann also nur ein anderer angemeldeter Gläubiger bestreiten (§ 167l Abs. 5). Ein angemeldeter Gläubiger kann binnen sechs Monaten nach der Erklärung des kleinen Konkurses durch Leistung eines Vorschusses erreichen, dass das Gericht den Konkurs nach den allgemeinen Bestimmungen erklärt (§ 106j Abs. 1).

Ablauf

So läuft es ab

1

Prüfung des Verfahrensstands

Im slowakischen Insolvenzregister prüfen wir, welches Verfahren geführt wird – Konkurs, kleiner Konkurs, Restrukturierung oder Entschuldung –, wann der Beschluss bekannt gemacht wurde, wer Insolvenzverwalter ist und wann die Anmeldefrist abläuft. Die Pflichtinformationen über das Verfahren einschließlich der Frist für die Anmeldung von Forderungen sollen nach Art. 24, 25 und 27 der Verordnung (EU) 2015/848 gebührenfrei auch über das Europäische Justizportal zugänglich sein, mit einer Suche in allen Amtssprachen der Organe der Union. Auf eine individuelle Unterrichtung durch den Insolvenzverwalter nach Art. 54 der Verordnung sollten Sie nicht warten: Die Fristen nach dem slowakischen Gesetz laufen ab der Bekanntmachung im Register. Zugleich klären wir, wie sich das Verfahren auf Ihren Rechtsstreit oder Ihre Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner auswirkt.

2

Berechnung der Forderung und Anmeldung

Wir beziffern Hauptforderung und Nebenforderungen nach ihrem Rechtsgrund, rechnen Fremdwährung in Euro um, bestimmen den Rang und vereinbaren mit Ihnen – wenn Sie eine Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt haben –, wie diese geltend gemacht werden. Die Anmeldung mit Anlagen und Vollmacht übermitteln wir dem Insolvenzverwalter so, dass sie ihm vor Fristablauf zugeht. Als Kanzlei mit Sitz in der Slowakei können wir auch Ihr Zustellungsbevollmächtigter nach § 29 Abs. 8 des Gesetzes sein.

3

Prüfung der Forderungen und Verteidigung beim Bestreiten

Während der Bestreitungsfrist beobachten wir das Forderungsverzeichnis im Insolvenzregister und kommunizieren mit dem Insolvenzverwalter. Wird die Forderung bestritten, erheben wir innerhalb der 30-tägigen Frist Klage auf ihre Feststellung. Besteht Anlass dazu, schlagen wir Ihnen vor, Forderungen anderer Gläubiger zu bestreiten, die Ihren Anteil ungerechtfertigt schmälern; dies ist mit der Leistung eines Vorschusses auf die Verfahrenskosten verbunden.

4

Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss

Die erste Gläubigerversammlung beruft der Insolvenzverwalter binnen 55 Tagen nach der Konkurserklärung so ein, dass sie frühestens 30 und spätestens 45 Tage nach Ablauf der Bestreitungsfrist stattfindet (§ 34 Abs. 1). Stimmberechtigt ist ein Gläubiger, dessen Forderung dem Rechtsgrund und der Durchsetzbarkeit nach festgestellt ist – je Euro des festgestellten Betrags eine Stimme (§ 35 Abs. 4). Die Versammlung entscheidet über den Austausch des Insolvenzverwalters (§ 36) und wählt einen drei- oder fünfköpfigen Gläubigerausschuss (§ 37 Abs. 1), der dem Insolvenzverwalter verbindliche Weisungen zur Verwaltung und Verwertung des Vermögens der allgemeinen Masse erteilt (§ 82). In der Versammlung vertreten wir Sie; das Gesetz lässt auch eine Versammlung per Videokonferenz zu (§ 34 Abs. 5). In der Restrukturierung vertreten wir den Gläubiger in der Gläubigerversammlung (§ 126) und bei der Abstimmung über den Plan in der Abstimmungsversammlung (§ 147 und 148).

5

Verteilung und Auszahlung

Vor der Aufstellung des Verteilungsplans veröffentlicht der Insolvenzverwalter eine Mitteilung über die Absicht, einen Verteilungsplan aufzustellen (§ 96 Abs. 2); auf der Grundlage des genehmigten Verteilungsplans zahlt er den Gläubigern den unstreitigen Teil des Erlöses aus (§ 96 Abs. 5). Wir prüfen, ob Ihre Forderung in der richtigen Höhe und im richtigen Rang in den Verteilungsplan aufgenommen ist, und übermitteln dem Insolvenzverwalter die für die Auszahlung ins Ausland erforderlichen Angaben. Die Kosten der Befriedigung der Forderung trägt nach § 96 Abs. 7 der Gläubiger selbst.

Unterlagen

Was wir von Ihnen benötigen

Senden Sie uns, was Ihnen vorliegt, als Scans oder Fotos; Originale sind vorerst nicht erforderlich. Die Unterlagen können in Ihrer Sprache abgefasst sein – wir sagen Ihnen, welche davon ins Slowakische übersetzt werden müssen.

  • Den Vertrag, Rahmenvertrag oder die Bestellungen einschließlich der Geschäftsbedingungen – insbesondere die Vereinbarungen über das anwendbare Recht, die Fälligkeit, die Verzugszinsen und den Eigentumsvorbehalt.
  • Die unbezahlten Rechnungen und Liefernachweise: Lieferscheine, CMR-Frachtbriefe, Abnahmeprotokolle, Aufstellungen der ausgeführten Arbeiten.
  • Eine Übersicht der Zahlungen und den offenen Saldo der Forderung aus Ihrer Buchhaltung – die Anmeldung enthält eine Erklärung, ob und in welchem Umfang Sie die Forderung in Ihrer Buchhaltung erfassen.
  • Gerichtsentscheidungen, Zahlungsbefehle und andere Vollstreckungstitel gegen den Schuldner sowie Informationen über laufende Rechtsstreitigkeiten und Zwangsvollstreckungen.
  • Nachweise über Sicherheiten: den Pfandvertrag und die Bestätigung über die Registrierung des Pfandrechts, die Bürgschaftserklärung, beim Eigentumsvorbehalt auch die genaue Bezeichnung der Ware und des Ortes, an dem sie sich befindet.
  • Schuldanerkenntnisse, Ratenzahlungsvereinbarungen, gegenseitige Aufrechnungen und die Korrespondenz mit dem Schuldner über die Forderung.
  • Alles, was Sie vom Insolvenzverwalter oder vom Gericht erhalten haben – insbesondere die „Mitteilung über ein Insolvenzverfahren“ nach Art. 54 der Verordnung (EU) 2015/848.
  • Einen Auszug aus dem Handels- oder einem vergleichbaren Register Ihrer Gesellschaft und Angaben zu der Person, die die Vollmacht unterzeichnen wird.
Honorar

Was es kostet

Umfang und Honorar werden vorab und schriftlich vereinbart. Den Preis für die Prüfung des Verfahrens und für die Anmeldung kennen Sie, bevor wir mit der Arbeit beginnen.

Prüfung des Verfahrens und Beurteilung der Angelegenheit

vorab vereinbartes Festhonorar

Wir prüfen den Stand des Verfahrens im Insolvenzregister, berechnen die Frist, gehen die Unterlagen durch und legen schriftlich dar, welches Vorgehen wir vorschlagen. Das Honorar nennen wir Ihnen vor Beginn der Arbeit; entscheiden Sie sich gegen eine Fortsetzung, endet die Sache damit.

Forderungsanmeldung

Festhonorar je Schritt

Bezifferung der Forderung, Erstellung der Anmeldung mit Anlagen und ihre Übermittlung an den Insolvenzverwalter, einschließlich der Geltendmachung des Sicherungsrechts. Vereinbart als fester Betrag für diesen Schritt, nicht nach Stundensatz.

Feststellungsprozess (incidenčný spor) und weitere Vertretung

Festhonorar oder Erfolgshonorar

Nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 655/2004 Slg. kann ein Erfolgshonorar in Form eines prozentualen Anteils am Wert der Sache vereinbart werden; nach § 7 Abs. 2 darf es höchstens 20 % des Werts der Sache betragen. Ein Anspruch darauf entsteht nach § 8 Abs. 1 der Verordnung nur, wenn der Mandant in der Sache vollen Erfolg hatte; bei teilweisem Erfolg steht dem Rechtsanwalt nach § 8 Abs. 2 das Tarifhonorar in der nach dem Maß des Erfolgs bestimmten Höhe zu, und hatte der Mandant auch keinen teilweisen Erfolg, kann der Rechtsanwalt nach § 8 Abs. 3 nur den Ersatz der Auslagen verlangen.

Neben dem Anwaltshonorar fallen Auslagen an, insbesondere für Übersetzungen ins Slowakische, wenn der Insolvenzverwalter oder das Gericht sie verlangt (Art. 55 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2015/848). Der Kläger im Verfahren auf Feststellung einer bestrittenen Forderung und der Kläger im Verfahren auf Aussonderung von Vermögen aus dem Vermögensverzeichnis sind nach § 4 Abs. 2 Buchst. t und q des Gesetzes Nr. 71/1992 Slg. über Gerichtsgebühren von der Gerichtsgebühr befreit. Hat nur ein anderer Gläubiger die Forderung bestritten, muss vor Klageerhebung jedoch ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von zwei Prozent des streitigen Betrags geleistet werden, mindestens 350 Euro und höchstens 10.000 Euro (§ 32 Abs. 10 und 19 des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg.). Der erfolgreichen vertretenen Partei steht in diesem Verfahren der Ersatz des Tarifhonorars wie bei einer Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu (§ 32 Abs. 11). Der Ausgang des Verfahrens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Vermögen des Schuldners, von der Höhe der übrigen Forderungen und vom Rang Ihrer Forderung.

Unverbindlich

Senden Sie uns die Angaben zum Schuldner und zur Forderung

Teilen Sie uns mit, wer der Schuldner ist, welche Forderung Sie gegen ihn haben und was Sie über das Verfahren erfahren haben – wenn Sie es kennen, auch das Datum der Bekanntmachung im Insolvenzregister. Die Fristen sind kurz, und bei ihrer Versäumung lässt das Gesetz keine Wiedereinsetzung zu; wir empfehlen daher, uns unverzüglich zu schreiben. Wir melden uns und schlagen das weitere Vorgehen vor. Durch das Absenden des Formulars wird weder eine Rechtsdienstleistung erbracht noch ein Vertragsverhältnis begründet.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen