Konkurs: 45 Tage ab Bekanntmachung im Insolvenzregister
Nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg. wird die Anmeldung innerhalb der Grundanmeldefrist (základná prihlasovacia lehota) von 45 Tagen ab der Konkurserklärung eingereicht. Der Konkurs ist nach § 23 Abs. 1 mit der Bekanntmachung des Beschlusses über die Konkurserklärung im Insolvenzregister erklärt; nach § 199 Abs. 7 gilt ein Schriftstück als an dem Tag bekannt gemacht, der auf seine Veröffentlichung im Register folgt. Der Tag, der den Beginn der Frist bestimmt, wird nicht mitgerechnet, und fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächstfolgende Werktag der letzte Tag der Frist (§ 203a Abs. 1 und 2). Für einen ausländischen Gläubiger ist die Regel des § 203a Abs. 3 entscheidend: Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem Empfänger zugegangen ist – es genügt nicht, sie an diesem Tag abzusenden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (odpustenie zmeškania lehoty) lässt das Gesetz in § 197 Abs. 3 nicht zu. Eine nach Fristablauf zugegangene Anmeldung ist nicht verloren: Nach § 28 Abs. 3 wird sie berücksichtigt, der Gläubiger kann jedoch weder das Stimmrecht noch andere mit der angemeldeten Forderung verbundene Rechte ausüben und kann nur aus einem Erlös befriedigt werden, der in einen Verteilungsplan (rozvrh) aus der allgemeinen Masse (všeobecná podstata) aufgenommen ist, dessen beabsichtigte Aufstellung erst nach Zugang der Anmeldung im Insolvenzregister bekannt gegeben wurde. An früher bekannt gegebenen Verteilungsplänen nimmt er also nicht teil.
Eine Eingabe, mit der die Forderung geltend gemacht wurde, kann nach § 30 Abs. 2 des Gesetzes weder berichtigt noch ergänzt werden, und eine Anmeldung, die nicht in der vorgeschriebenen Weise eingereicht wurde oder die wesentlichen Angaben nicht enthält, bleibt nach § 29 Abs. 1 unberücksichtigt. Eine neue Anmeldung, die nach Ablauf der Grundanmeldefrist eingereicht wird, ist bereits eine verspätete Anmeldung mit den Folgen nach § 28 Abs. 3. Wir raten daher davon ab, die Anmeldung erst in den letzten Tagen der Frist vorzubereiten.