Freiwillige Beendigung: Liquidation und ihre Alternativen
Die Gesellschaft ebenso wie die Genossenschaft erlischt erst mit der Löschung im slowakischen Handelsregister (obchodný register) – dem öffentlichen Verzeichnis der slowakischen Gesellschaften und weiterer einzutragender Personen, das die Registergerichte führen (§ 68 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs). Der Löschung geht die Auflösung mit oder ohne Liquidation voraus (§ 68 Abs. 2). Die Liquidation ist ein Verfahren, in dem der Liquidator die Tätigkeit der Gesellschaft beendet und die Ansprüche der Gläubiger und der Personen befriedigt, denen der Liquidationsüberschuss (likvidačný zostatok) zusteht (§ 70 Abs. 1); auf die Genossenschaft finden diese Bestimmungen sinngemäß Anwendung (§ 260). Über die Auflösung entscheidet bei einer s.r.o. die Generalversammlung, also die Versammlung der Gesellschafter (§ 125 Abs. 1 Buchst. i), bei einer a.s. die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Aktionäre, wobei über die Entscheidung eine notarielle Urkunde errichtet wird (§ 187 Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2), bei einer j.s.a. die Generalversammlung mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Aktionäre, mit amtlich beglaubigter Unterschrift des Vorsitzenden der Generalversammlung (§ 220za Abs. 3), bei einer Genossenschaft die Mitgliederversammlung, in der bei dieser Entscheidung jedes Mitglied eine Stimme hat und deren Entscheidung durch notarielle Urkunde beurkundet wird (§ 239 Abs. 4 Buchst. g, § 240 Abs. 1 und § 254 Abs. 3), und bei einer v.o.s. und einer k.s. die Gesellschafter (§ 68 Abs. 3 Buchst. b). Ein Gesellschafter einer auf unbestimmte Zeit gegründeten v.o.s. kann sie auch durch Kündigung auflösen, die spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt wird, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt; die übrigen Gesellschafter können jedoch binnen drei Monaten vereinbaren, dass die Gesellschaft ohne ihn fortbesteht (§ 88 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2). Die Gesellschaft ist mit dem Tag aufgelöst, der in der Entscheidung über die Auflösung und die Bestellung des Liquidators angegeben ist, andernfalls mit dem Tag ihrer Annahme (§ 68 Abs. 3 Buchst. b); den Liquidator bestellen die Gesellschafter oder das zuständige Organ zugleich mit der Entscheidung über die Auflösung (§ 71 Abs. 1), bei einer Genossenschaft die Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 259 Abs. 1). Liquidator kann eine Person sein, die in der Liste der Insolvenzverwalter (zoznam správcov konkurznej podstaty) eingetragen ist, oder eine andere Person, die im Register natürlicher Personen (register fyzických osôb) eingetragen ist, der Bestellung zustimmt und auch sonst zum Mitglied eines Vertretungsorgans bestellt werden könnte (§ 72 Abs. 1). Das Amt des Liquidators kann auch JUDr. Tomáš Kohút übernehmen, Rechtsanwalt unserer Kanzlei, der in der vom Justizministerium der Slowakischen Republik geführten Liste der Insolvenzverwalter eingetragen ist (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 8/2005 Slg. über Insolvenzverwalter) und damit die Voraussetzung nach § 72 Abs. 1 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs erfüllt; bestellt das Gericht den Liquidator, wählt es ihn nach dem Zufallsprinzip aus (§ 72 Abs. 3). Vor der Eintragung des Liquidators in das Handelsregister muss die Gesellschaft einen Liquidationsvorschuss (preddavok na likvidáciu) bei einem Notar in Verwahrung geben (§ 75 Abs. 1); in die Liquidation tritt sie mit der Eintragung des Liquidators ein (§ 70 Abs. 3). Der Liquidator teilt den Eintritt in die Liquidation unverzüglich allen bekannten Gläubigern mit und veröffentlicht eine Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen (§ 75c). Die Liquidation kann frühestens sechs Monate nach der Mitteilung über den Eintritt in die Liquidation beendet werden; hat die Gesellschaft einen Steuerrückstand oder wird bei ihr eine Steuerprüfung durchgeführt, verlängert sich die Frist um sechs Monate (§ 75j Abs. 1 und 2). Der Abschluss, der Schlussbericht über den Verlauf der Liquidation und der Vorschlag zur Verteilung des Liquidationsüberschusses gelten als genehmigt, wenn die Gesellschafter oder das zuständige Organ nicht binnen 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Beendigung der Liquidation anders entscheiden (§ 75j Abs. 4); bei einer Genossenschaft genehmigt den Vorschlag zur Verteilung des Liquidationsüberschusses die Mitgliederversammlung (§ 259 Abs. 2). Der Liquidator fügt diese Dokumente anschließend dem Antrag auf Löschung bei (§ 75j Abs. 6).
Die Zustimmung des Steuerverwalters (správca dane), also der slowakischen Steuerbehörde, gehört nicht zu den Anlagen des Antrags auf Löschung, die § 75j Abs. 6 des Handelsgesetzbuchs aufzählt; hat sich die Frist wegen eines Steuerrückstands oder einer Steuerprüfung verlängert, fügt der Liquidator eine schriftliche Erklärung bei, dass kein Steuerrückstand besteht und keine Steuerprüfung durchgeführt wird. Von der Auflösung bis zum Eintritt in die Liquidation unterliegt die Verfügung über Vermögen, dessen Wert 10 % des Stamm- bzw. Grundkapitals (základné imanie) übersteigt, der Bewertung durch ein Sachverständigengutachten und der Genehmigung durch das oberste Organ der Gesellschaft (§ 68c Abs. 1). Eine Alternative zur Liquidation ist der Verkauf der Beteiligung. Bei einer s.r.o. muss der Vertrag über die Übertragung des Geschäftsanteils seit dem 17. August 2026 als notarielle Urkunde (notárska zápisnica) oder als von einem Rechtsanwalt autorisierter Vertrag (autorizácia advokátom) errichtet werden (§ 115 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg.), und die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn ein Verfahren über die Auflösung der Gesellschaft geführt wird, wenn die Gesellschaft durch das Gericht aufgelöst wurde oder wenn gegen sie die Wirkungen eines Konkursverfahrens (konkurz) oder einer Restrukturierung (reštrukturalizácia) eingetreten sind (§ 115 Abs. 3); auf die Übertragung des Anteils eines Kommanditisten finden diese Regeln entsprechende Anwendung (§ 97 Abs. 4). Für Aktien und für die Mitgliedschaftsrechte in einer Genossenschaft gelten besondere Regeln (§ 156, § 220k und § 229). Eine weitere Alternative ist die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft: Die Gesellschaft wird ohne Liquidation aufgelöst, wenn ihr gesamtes Vermögen auf einen Rechtsnachfolger übergegangen ist (§ 68 Abs. 2 und § 69).