Für ausländische Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschaftsmitglieder

Ihre slowakische Gesellschaft oder Genossenschaft – Beendigung, Schulden und Streitigkeiten unter den Eigentümern

Sie benötigen Ihre slowakische Handelsgesellschaft oder Genossenschaft (družstvo) nicht mehr, sie hat Schulden oder Steuerrückstände, oder Sie können sich mit den übrigen Gesellschaftern, Aktionären oder Mitgliedern nicht einigen. Wir beurteilen den Zustand anhand der öffentlichen Register und der Buchhaltung und schlagen ein Vorgehen vor – Liquidation, Verkauf des Geschäftsanteils oder der Aktien, Konkursantrag oder Lösung des Streits – zu einem vorab vereinbarten Preis.

Wir vertreten ausländische Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschaftsmitglieder, Mitglieder von Vertretungsorganen sowie Muttergesellschaften slowakischer Tochtergesellschaften – bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft, der einfachen Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der offenen Handelsgesellschaft ebenso wie bei der Genossenschaft. Wir beraten ausschließlich im Recht der Slowakischen Republik; hängt die Lösung vom Recht Ihres Staates ab – etwa die Besteuerung des Liquidationsüberschusses oder des Verkaufs des Anteils bei Ihnen im Inland –, arbeiten wir mit Ihrem dortigen Berater zusammen.

Die Rechtsberatung erfolgt auf Slowakisch oder Englisch; schriftlich kommunizieren wir mit Ihnen auch auf Deutsch, und Organisatorisches – Termine, Preis, Unterlagen – klären wir auch telefonisch oder persönlich auf Deutsch. Die gesamte Angelegenheit können wir aus der Ferne führen.

Für wen

Wem wir helfen

Ausländischen natürlichen und juristischen Personen, die Gesellschafter, Aktionäre oder Mitglieder einer slowakischen Handelsgesellschaft oder Genossenschaft sind oder ihrem Vertretungsorgan angehören. Das slowakische Handelsgesetzbuch kennt fünf Formen von Handelsgesellschaften – die offene Handelsgesellschaft (v.o.s., entspricht einer OG/OHG), die Kommanditgesellschaft (k.s., entspricht einer KG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o., entspricht einer GmbH), die Aktiengesellschaft (a.s.) und die einfache Aktiengesellschaft (j.s.a.) (§ 56 Abs. 1) – und regelt daneben die Genossenschaft (§ 221). Diese Seite befasst sich mit Gesellschaften und Genossenschaften, die bereits bestehen – mit dem, was nach ihrer Gründung kommt.

Ausländischer Eigentümer, der das Unternehmen nicht mehr braucht

Das Projekt ist abgeschlossen, die Gesellschaft oder Genossenschaft übt keine Tätigkeit aus, hat aber weiterhin Pflichten – Jahresabschluss (účtovná závierka), Sitz, Vertretungsorgan. Wir beurteilen, ob eine Liquidation, der Verkauf des Geschäftsanteils oder der Aktien oder eine Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft (zlúčenie) geeigneter ist, und sagen Ihnen, was geschieht, wenn nichts unternommen wird.

Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied, der eine persönliche Haftung befürchtet

Die Gesellschaft oder Genossenschaft hat Schulden oder Steuerrückstände oder zahlt nicht rechtzeitig. Wir prüfen, ob sie sich in der Insolvenz (úpadok) oder gegebenenfalls in der Krise (kríza) befindet, ob die 30-tägige Frist für den Konkursantrag (návrh na vyhlásenie konkurzu) bereits läuft und wie das Amt so niedergelegt werden kann, dass die Niederlegung wirksam ist.

Gesellschafter, Aktionär oder Genossenschaftsmitglied im Streit

Die Generalversammlung (valné zhromaždenie) oder die Mitgliederversammlung (členská schôdza) kann nicht einberufen werden oder in ihr kann keine Entscheidung getroffen werden, ein Beschluss wurde ohne Sie gefasst, ein anderer Gesellschafter hat seine Einlage nicht eingezahlt oder kommuniziert nicht. Wir prüfen eine Klage auf Ungültigkeit des Beschlusses, den Ausschluss eines Gesellschafters oder Mitglieds ebenso wie die Frage, wie Sie Ihre Beteiligung beenden können – je nach Rechtsform durch Verkauf, gerichtliche Aufhebung der Beteiligung oder Austritt.

Muttergesellschaft einer slowakischen Tochtergesellschaft

Beendigung oder Verkauf der Tochtergesellschaft, Darlehen und andere Leistungen innerhalb der Gruppe sowie die Haftung der beherrschenden Person (ovládajúca osoba) für die Insolvenz der Tochtergesellschaft. Die slowakische Seite führen wir, Fragen des Rechts Ihres Staates bearbeitet Ihr dortiger Berater.

Worauf es ankommt

Was Sie wissen sollten, bevor Sie sich entscheiden

Handelsgesellschaften und Genossenschaften unterliegen dem slowakischen Handelsgesetzbuch (Obchodný zákonník, Gesetz Nr. 513/1991 Slg.); das Handelsregister regelt seit dem 17. August 2026 das neue Gesetz Nr. 29/2026 Slg. über das Handelsregister und die Insolvenz das Gesetz Nr. 7/2005 Slg. über Konkurs und Restrukturierung. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften ihre Eigentümer je nach Rechtsform unterschiedlich: die Gesellschafter einer v.o.s. gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen (§ 86 des Handelsgesetzbuchs), bei einer k.s. der Komplementär mit seinem gesamten Vermögen und der Kommanditist bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen, noch nicht eingezahlten Einlage (§ 93 Abs. 1), der Gesellschafter einer s.r.o. bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen, noch nicht eingezahlten Einlage (§ 106). Der Aktionär einer a.s. oder j.s.a. haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht (§ 154 Abs. 1 und § 220h Abs. 1), und für die Verbindlichkeiten einer Genossenschaft haften auch ihre Mitglieder nicht; die Satzung kann ihnen jedoch gegenüber der Genossenschaft eine Nachschusspflicht zur Verlustdeckung (uhradzovacia povinnosť) auferlegen (§ 222 Abs. 2). Persönliche Risiken entstehen vor allem für das Vertretungsorgan (štatutárny orgán), das im Namen der Gesellschaft handelt – bei einer s.r.o. für den Geschäftsführer (konateľ), bei einer a.s., j.s.a. und Genossenschaft für den Vorstand (predstavenstvo), bei einer v.o.s. für die Gesellschafter und bei einer k.s. für die Komplementäre (§ 133 Abs. 1, § 191 Abs. 1, § 220zc Abs. 1, § 243 Abs. 2, § 85 und § 101 Abs. 1) – und bei einer Gesellschaft in der Krise auch für diejenigen, die ihr ein Darlehen gewährt haben.

Freiwillige Beendigung: Liquidation und ihre Alternativen

Die Gesellschaft ebenso wie die Genossenschaft erlischt erst mit der Löschung im slowakischen Handelsregister (obchodný register) – dem öffentlichen Verzeichnis der slowakischen Gesellschaften und weiterer einzutragender Personen, das die Registergerichte führen (§ 68 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs). Der Löschung geht die Auflösung mit oder ohne Liquidation voraus (§ 68 Abs. 2). Die Liquidation ist ein Verfahren, in dem der Liquidator die Tätigkeit der Gesellschaft beendet und die Ansprüche der Gläubiger und der Personen befriedigt, denen der Liquidationsüberschuss (likvidačný zostatok) zusteht (§ 70 Abs. 1); auf die Genossenschaft finden diese Bestimmungen sinngemäß Anwendung (§ 260). Über die Auflösung entscheidet bei einer s.r.o. die Generalversammlung, also die Versammlung der Gesellschafter (§ 125 Abs. 1 Buchst. i), bei einer a.s. die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Aktionäre, wobei über die Entscheidung eine notarielle Urkunde errichtet wird (§ 187 Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2), bei einer j.s.a. die Generalversammlung mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Aktionäre, mit amtlich beglaubigter Unterschrift des Vorsitzenden der Generalversammlung (§ 220za Abs. 3), bei einer Genossenschaft die Mitgliederversammlung, in der bei dieser Entscheidung jedes Mitglied eine Stimme hat und deren Entscheidung durch notarielle Urkunde beurkundet wird (§ 239 Abs. 4 Buchst. g, § 240 Abs. 1 und § 254 Abs. 3), und bei einer v.o.s. und einer k.s. die Gesellschafter (§ 68 Abs. 3 Buchst. b). Ein Gesellschafter einer auf unbestimmte Zeit gegründeten v.o.s. kann sie auch durch Kündigung auflösen, die spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt wird, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt; die übrigen Gesellschafter können jedoch binnen drei Monaten vereinbaren, dass die Gesellschaft ohne ihn fortbesteht (§ 88 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2). Die Gesellschaft ist mit dem Tag aufgelöst, der in der Entscheidung über die Auflösung und die Bestellung des Liquidators angegeben ist, andernfalls mit dem Tag ihrer Annahme (§ 68 Abs. 3 Buchst. b); den Liquidator bestellen die Gesellschafter oder das zuständige Organ zugleich mit der Entscheidung über die Auflösung (§ 71 Abs. 1), bei einer Genossenschaft die Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 259 Abs. 1). Liquidator kann eine Person sein, die in der Liste der Insolvenzverwalter (zoznam správcov konkurznej podstaty) eingetragen ist, oder eine andere Person, die im Register natürlicher Personen (register fyzických osôb) eingetragen ist, der Bestellung zustimmt und auch sonst zum Mitglied eines Vertretungsorgans bestellt werden könnte (§ 72 Abs. 1). Das Amt des Liquidators kann auch JUDr. Tomáš Kohút übernehmen, Rechtsanwalt unserer Kanzlei, der in der vom Justizministerium der Slowakischen Republik geführten Liste der Insolvenzverwalter eingetragen ist (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 8/2005 Slg. über Insolvenzverwalter) und damit die Voraussetzung nach § 72 Abs. 1 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs erfüllt; bestellt das Gericht den Liquidator, wählt es ihn nach dem Zufallsprinzip aus (§ 72 Abs. 3). Vor der Eintragung des Liquidators in das Handelsregister muss die Gesellschaft einen Liquidationsvorschuss (preddavok na likvidáciu) bei einem Notar in Verwahrung geben (§ 75 Abs. 1); in die Liquidation tritt sie mit der Eintragung des Liquidators ein (§ 70 Abs. 3). Der Liquidator teilt den Eintritt in die Liquidation unverzüglich allen bekannten Gläubigern mit und veröffentlicht eine Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen (§ 75c). Die Liquidation kann frühestens sechs Monate nach der Mitteilung über den Eintritt in die Liquidation beendet werden; hat die Gesellschaft einen Steuerrückstand oder wird bei ihr eine Steuerprüfung durchgeführt, verlängert sich die Frist um sechs Monate (§ 75j Abs. 1 und 2). Der Abschluss, der Schlussbericht über den Verlauf der Liquidation und der Vorschlag zur Verteilung des Liquidationsüberschusses gelten als genehmigt, wenn die Gesellschafter oder das zuständige Organ nicht binnen 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Beendigung der Liquidation anders entscheiden (§ 75j Abs. 4); bei einer Genossenschaft genehmigt den Vorschlag zur Verteilung des Liquidationsüberschusses die Mitgliederversammlung (§ 259 Abs. 2). Der Liquidator fügt diese Dokumente anschließend dem Antrag auf Löschung bei (§ 75j Abs. 6).

Die Zustimmung des Steuerverwalters (správca dane), also der slowakischen Steuerbehörde, gehört nicht zu den Anlagen des Antrags auf Löschung, die § 75j Abs. 6 des Handelsgesetzbuchs aufzählt; hat sich die Frist wegen eines Steuerrückstands oder einer Steuerprüfung verlängert, fügt der Liquidator eine schriftliche Erklärung bei, dass kein Steuerrückstand besteht und keine Steuerprüfung durchgeführt wird. Von der Auflösung bis zum Eintritt in die Liquidation unterliegt die Verfügung über Vermögen, dessen Wert 10 % des Stamm- bzw. Grundkapitals (základné imanie) übersteigt, der Bewertung durch ein Sachverständigengutachten und der Genehmigung durch das oberste Organ der Gesellschaft (§ 68c Abs. 1). Eine Alternative zur Liquidation ist der Verkauf der Beteiligung. Bei einer s.r.o. muss der Vertrag über die Übertragung des Geschäftsanteils seit dem 17. August 2026 als notarielle Urkunde (notárska zápisnica) oder als von einem Rechtsanwalt autorisierter Vertrag (autorizácia advokátom) errichtet werden (§ 115 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg.), und die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn ein Verfahren über die Auflösung der Gesellschaft geführt wird, wenn die Gesellschaft durch das Gericht aufgelöst wurde oder wenn gegen sie die Wirkungen eines Konkursverfahrens (konkurz) oder einer Restrukturierung (reštrukturalizácia) eingetreten sind (§ 115 Abs. 3); auf die Übertragung des Anteils eines Kommanditisten finden diese Regeln entsprechende Anwendung (§ 97 Abs. 4). Für Aktien und für die Mitgliedschaftsrechte in einer Genossenschaft gelten besondere Regeln (§ 156, § 220k und § 229). Eine weitere Alternative ist die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft: Die Gesellschaft wird ohne Liquidation aufgelöst, wenn ihr gesamtes Vermögen auf einen Rechtsnachfolger übergegangen ist (§ 68 Abs. 2 und § 69).

Wenn man die Gesellschaft sich selbst überlässt: gerichtliche Auflösung und Löschung ohne Liquidation

Eine Gesellschaft oder Genossenschaft, die keine Tätigkeit ausübt, löst sich nicht von selbst auf. Das Gericht löst eine Gesellschaft jedoch auch ohne Antrag auf, wenn sie länger als drei Monate keine dem Gesellschaftsvertrag, der Satzung oder dem Gesetz entsprechend bestellten Organe hat – etwa keinen Geschäftsführer oder keinen Vorstand –, wenn sie die Voraussetzungen für den Sitz nach § 2 Abs. 3 nicht erfüllt, wenn sie die Pflicht zur Bildung oder Ergänzung des Reservefonds verletzt hat oder wenn sie mit der Hinterlegung des Jahresabschlusses in der Urkundensammlung (zbierka dokumentov, früher zbierka listín) länger als sechs Monate in Verzug ist (§ 68b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs). Der Auflösungsgrund wird vermutet, wenn er sich aus dem Handelsregister oder aus den in der Sammlung hinterlegten Dokumenten ergibt (§ 68b Abs. 2). Eine Genossenschaft löst das Gericht auch von Amts wegen insbesondere dann auf, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf gesunken ist und ihr nicht mindestens zwei juristische Personen als Mitglieder angehören, wenn in einem Kalenderjahr keine Mitgliederversammlung stattgefunden hat oder die Organe länger als drei Monate nicht der Satzung oder dem Gesetz entsprechend bestellt sind, wenn sie die Pflicht zur Bildung eines unteilbaren Fonds (nedeliteľný fond) verletzt hat oder wenn sie mit der Hinterlegung des Jahresabschlusses länger als sechs Monate in Verzug ist (§ 257 und § 221 Abs. 3). Das Verfahren regelt die slowakische Zivilaußerstreitordnung (Civilný mimosporový poriadok, Gesetz Nr. 161/2015 Slg.) für Handelsgesellschaften und Genossenschaften gleichermaßen (§ 309a): Ist der Grund behebbar, fordert das Gericht die Gesellschaft auf, ihn innerhalb einer Frist von 90 Tagen zu beheben, die es auf ihren Antrag um 90 Tage verlängert, und zwar auch wiederholt (§ 309b Abs. 2 und 6). Macht die Gesellschaft die Behebung des Grundes nicht glaubhaft, löst das Gericht sie auf (§ 309d Abs. 1) und veröffentlicht nach Eintritt der Rechtskraft eine Mitteilung über die Auflösung im Amtsblatt Obchodný vestník, in dem die Angaben aus dem Handelsregister veröffentlicht werden (§ 309e). Tritt die Gesellschaft nicht binnen 90 Tagen nach der Veröffentlichung in die Liquidation ein, wird vermutet, dass sie insolvent ist (§ 309f). Das Gericht veröffentlicht eine Mitteilung über die Vermutung der Insolvenz, und beantragt binnen sechs Monaten niemand die Bestellung eines Liquidators unter Leistung des Vorschusses und stellt auch niemand einen Konkursantrag, löscht es die Gesellschaft ohne Liquidation aus dem Handelsregister (§ 309g und § 309h Abs. 1).

Mit der Löschung ohne Liquidation enden die Risiken nicht. Wird die Insolvenz des Schuldners aufgrund der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 309f der Zivilaußerstreitordnung vermutet, ist ein Gläubiger berechtigt, einen Konkursantrag zu stellen (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg.). Wurde der Konkurs mangels Vermögens nicht erklärt oder aus diesem Grund aufgehoben, wird für die Zwecke der Haftung des Vertretungsorgans gegenüber den Gläubigern vermutet, dass der Konkursantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde (§ 11a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg.). Wird nach der Löschung Vermögen festgestellt, das Gegenstand der Liquidation oder des Konkurses hätte sein sollen, ordnet das Gericht auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Nachtragsliquidation an; wird der Antrag nicht binnen vier Jahren nach der Löschung gestellt, fallen die Vermögenswerte der Gesellschaft dem Staat zu (§ 75k Abs. 1 und 8 des Handelsgesetzbuchs). Während des Verfahrens über die Auflösung der Gesellschaft kann der Geschäftsanteil an einer s.r.o. nicht übertragen werden (§ 115 Abs. 3).

Insolvenz und die Pflicht zur Stellung eines Konkursantrags

Ein Schuldner befindet sich in der Insolvenz, wenn er zahlungsunfähig oder überschuldet ist (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg.). Eine juristische Person ist zahlungsunfähig (platobne neschopná), wenn sie nicht in der Lage ist, mindestens zwei Geldverbindlichkeiten gegenüber mehr als einem Gläubiger 90 Tage nach Fälligkeit zu erfüllen (§ 3 Abs. 2); überschuldet (predlžený) ist, wer zur Buchführung verpflichtet ist, mehr als einen Gläubiger hat und dessen Verbindlichkeiten den Wert seines Vermögens übersteigen (§ 3 Abs. 3). Ein Schuldner, der eine juristische Person ist, ist verpflichtet, binnen 30 Tagen, nachdem er von seiner Insolvenz erfahren hat oder bei Wahrung der fachlichen Sorgfalt hätte erfahren können, einen Konkursantrag zu stellen; diese Pflicht trifft in seinem Namen gleichermaßen das Vertretungsorgan oder dessen Mitglied – bei einer s.r.o. den Geschäftsführer, bei einer a.s., j.s.a. und Genossenschaft ein Vorstandsmitglied –, den Liquidator und den gesetzlichen Vertreter (§ 11 Abs. 2). Für den Fall der Verletzung dieser Pflicht gilt, dass zwischen der Gesellschaft und der verpflichteten Person eine Vertragsstrafe (zmluvná pokuta) in Höhe der Hälfte des Mindestbetrags des Grundkapitals (základné imanie) einer Aktiengesellschaft vereinbart wurde (§ 11 Abs. 2); der Mindestbetrag des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft beträgt nach § 162 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs 25.000 Euro. Weder der Gesellschaftsvertrag noch eine Vereinbarung kann die Entstehung dieses Anspruchs ausschließen oder beschränken, und der Anspruch auf Ersatz eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt unberührt (§ 11 Abs. 2). Im Konkurs macht die Vertragsstrafe der Insolvenzverwalter (správca) geltend; das Gericht erlegt die Pflicht zu ihrer Zahlung auf, wenn der Beklagte nicht nachweist, dass ihm diese Pflicht nicht entstanden ist, und herabgesetzt werden kann sie nicht (§ 74a Abs. 1, 2 und 4). Ein Schuldner, der von seiner Insolvenz erfahren hat oder hätte erfahren können, darf eine fällige Geldforderung nicht in größerem Umfang erfüllen, als auf den Gläubiger im Konkurs entfallen würde, mit den Ausnahmen nach § 3 Abs. 4.

Von der Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe befreit sich, wer eine der Tatsachen nach § 74a Abs. 5 des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg. glaubhaft macht – etwa dass er mit fachlicher Sorgfalt gehandelt hat und die Pflicht wegen fehlender Mitwirkung derjenigen, mit denen er gemeinsam handelt, nicht erfüllen konnte, wobei er ohne unnötigen Aufschub eine Mitteilung, dass der Schuldner insolvent ist, in der Urkundensammlung hinterlegt hat. Verletzt der Gemeinschuldner (úpadca) spätestens zum Tag der Konkurserklärung die Pflicht zur Hinterlegung der Jahresabschlüsse nach § 40 Abs. 2 bis 5 des Handelsgesetzbuchs, ist davon auszugehen, dass der Konkursantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde, und von der Vertragsstrafe kann man sich nicht befreien (§ 74 Abs. 7). Stellt der Liquidator die Überschuldung der Gesellschaft fest, ist er verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub einen Konkursantrag zu stellen, es sei denn, das Konkursverfahren oder der Konkurs gegen die Gesellschaft wurde bereits mangels Vermögens beendet (§ 75h des Handelsgesetzbuchs). Droht der Gesellschaft oder Genossenschaft die Insolvenz erst, ist sie verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub geeignete und angemessene Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu ergreifen (§ 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg.).

Persönliche Haftung des Vertretungsorgans

Die Geschäftsführer einer s.r.o. ebenso wie die Vorstandsmitglieder einer a.s. und einer Genossenschaft sind verpflichtet, ihre Aufgaben mit fachlicher Sorgfalt und im Einklang mit den Interessen der Gesellschaft (Genossenschaft) und aller ihrer Gesellschafter, Aktionäre oder Mitglieder wahrzunehmen; insbesondere müssen sie sich alle verfügbaren Informationen über den Gegenstand der Entscheidung beschaffen und bei der Entscheidung berücksichtigen (§ 135a Abs. 1, § 194 Abs. 5 und § 243a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs); auf die j.s.a. finden die Bestimmungen über die a.s. sinngemäß Anwendung (§ 220h Abs. 3). Diejenigen, die ihre Pflichten verletzt haben, sind verpflichtet, den der Gesellschaft dadurch entstandenen Schaden gesamtschuldnerisch zu ersetzen (§ 135a Abs. 2, § 194 Abs. 6 und § 243a Abs. 2). Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie mit fachlicher Sorgfalt und in gutem Glauben gehandelt haben, im Interesse der Gesellschaft zu handeln; ein Beschluss der Generalversammlung oder der Mitgliederversammlung schützt sie nicht, wenn dieser gegen Rechtsvorschriften, den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung (stanovy) verstößt, und auch nicht, wenn es um die Pflicht zur Stellung eines Konkursantrags geht (§ 135a Abs. 3, § 194 Abs. 7 und § 243a Abs. 2). Ansprüche der Gesellschaft gegen sie kann in eigenem Namen auch ein Gläubiger geltend machen, der seine Forderung nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft befriedigen kann; im Konkurs macht sie der Insolvenzverwalter geltend (§ 135a Abs. 5, § 194 Abs. 9 und § 243a Abs. 4). Das Vertretungsorgan oder dessen Mitglied haftet den Gläubigern auch unmittelbar für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass es den Konkursantrag nicht rechtzeitig gestellt hat (§ 11a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg.); wird keine andere Höhe nachgewiesen, wird ein Schaden in dem Umfang vermutet, in dem die Forderung des Gläubigers unbefriedigt geblieben ist (§ 11a Abs. 3). Die Pflichten und die Haftung des Vertretungsorgans treffen auch denjenigen, der dessen Aufgaben faktisch wahrnimmt, ohne in die Funktion bestellt worden zu sein (§ 66 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs). Bei einer v.o.s. und einer k.s. ist Vertretungsorgan der Gesellschafter bzw. der Komplementär, der für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen haftet (§ 85, § 86, § 93 Abs. 1 und § 101 Abs. 1).

Ein rechtskräftiges Urteil, mit dem die Pflicht zum Ersatz des Schadens wegen eines verspäteten Konkursantrags auferlegt wurde, ist eine Disqualifikationsentscheidung (rozhodnutie o vylúčení) (§ 11a Abs. 6 des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg.); ebenso ein Urteil über die Vertragsstrafe (§ 74a Abs. 6). Auf seiner Grundlage darf eine natürliche Person für die in der Entscheidung angegebene Dauer oder, aufgrund einer Entscheidung des Gerichts, für die Dauer von drei Jahren ab deren Rechtskraft nicht die Funktion eines Mitglieds des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft ausüben, und mit Rechtskraft der Entscheidung hört sie auf, Mitglied des Vertretungsorgans in allen Handelsgesellschaften und Genossenschaften zu sein (§ 13a Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs); die Angaben werden im Disqualifikationsregister (register diskvalifikácií) erfasst (§ 114 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg.). Ein Mitglied des Vertretungsorgans kann sein Amt niederlegen; tut es dies nicht in einer Sitzung des Organs, das zur Wahl oder Bestellung eines neuen Mitglieds berechtigt ist – bei einer s.r.o. der Generalversammlung –, muss die Niederlegung schriftlich erfolgen und in Gegenwart eines Notars unterzeichnet werden und ist – sofern das Gesetz, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung nichts anderes bestimmen – ab der ersten Sitzung dieses Organs nach ihrem Zugang wirksam, spätestens am ersten Tag nach Ablauf von drei Monaten ab dem Zugang (§ 66 Abs. 2). Bei einer Genossenschaft endet das Amt eines Organmitglieds, das von ihm zurücktritt, mit dem Tag, an dem das zuständige Organ den Rücktritt behandelt hat; behandelt es ihn nicht binnen drei Monaten, gilt er als behandelt (§ 248 Abs. 1). Auch nach Beendigung des Amtes ist das ehemalige Mitglied des Vertretungsorgans für den Zeitraum, in dem es das Amt ausgeübt hat, verpflichtet, die angemessene Mitwirkung zu leisten, die das Gericht, der Steuerverwalter, die Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poisťovňa), eine Krankenversicherung, der Insolvenzverwalter oder ein Gerichtsvollzieher (súdny exekútor) verlangt (§ 66 Abs. 5).

Streitigkeiten unter Gesellschaftern, Aktionären und Genossenschaftsmitgliedern

Wie ein Streit gelöst wird, hängt von der Rechtsform ab. Ein Gesellschafter einer s.r.o. kann aus der Gesellschaft nicht austreten; handelt es sich nicht um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter, kann er beantragen, dass das Gericht seine Beteiligung an der Gesellschaft aufhebt, wenn von ihm billigerweise nicht verlangt werden kann, in ihr zu verbleiben (§ 148 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs). Umgekehrt kann die Gesellschaft bei Gericht den Ausschluss eines Gesellschafters beantragen, der seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt, obwohl er zu ihrer Erfüllung aufgefordert und schriftlich auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen wurde; der Antragstellung müssen Gesellschafter zustimmen, deren Einlagen mindestens die Hälfte des Stammkapitals ausmachen (§ 149). Einen Gesellschafter, der seine Einlage auch innerhalb einer Nachfrist von nicht weniger als drei Monaten nicht eingezahlt hat, kann die Generalversammlung ausschließen (§ 113 Abs. 3 und 4); einem Gesellschafter, dessen Beteiligung das Gericht aufgehoben hat oder der ausgeschlossen wurde, steht ein Abfindungsanteil (vyrovnací podiel) zu (§ 150 Abs. 1). Ein Aktionär einer a.s. beendet seine Beteiligung durch Übertragung der Aktien; macht die Satzung die Übertragung von Namensaktien von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig und wird diese nicht erteilt, ist die Gesellschaft verpflichtet, die Aktien auf Verlangen des Aktionärs, das binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung gestellt wird, zu einem ihrem Wert angemessenen Preis zu erwerben (§ 156 Abs. 9). Ein Genossenschaftsmitglied kann aus der Genossenschaft austreten; die Mitgliedschaft erlischt zu dem in der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der schriftlichen Mitteilung an den Vorstand (§ 231 Abs. 2). Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt und trotz Verwarnung seine Mitgliedspflichten verletzt oder aus anderen in der Satzung genannten wichtigen Gründen, und gegen den Ausschluss kann es sich an die Mitgliederversammlung wenden (§ 231 Abs. 3); erlischt die Mitgliedschaft während des Bestehens der Genossenschaft, hat es Anspruch auf einen Abfindungsanteil (§ 233 Abs. 1). Verletzt ein Gesellschafter einer v.o.s. den Gesellschaftsvertrag in wesentlicher Weise, kann das Gericht auf Antrag eines anderen Gesellschafters die Gesellschaft auflösen (§ 90). Den Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Generalversammlung einer s.r.o., der gegen das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung verstößt, kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer sowie weitere im Gesetz genannte Personen stellen; das Recht erlischt, wenn es nicht binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung geltend gemacht wird, oder – wenn die Generalversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen wurde – binnen drei Monaten ab dem Tag, an dem die berechtigte Person von dem Beschluss erfahren konnte (§ 131 Abs. 1). Auf Antrag eines Gesellschafters stellt das Gericht die Ungültigkeit nur fest, wenn die Verletzung die Rechte dieses Gesellschafters beeinträchtigen konnte (§ 131 Abs. 2). Bei einer a.s. gilt dies entsprechend; ein Aktionär, der an der Generalversammlung teilgenommen hat, kann die Ungültigkeit jedoch nur geltend machen, wenn er Widerspruch zu Protokoll (protest do zápisnice) erklärt hat (§ 183). Ein Genossenschaftsmitglied kann beantragen, dass das Gericht die Ungültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ausspricht, wenn es in der Versammlung verlangt hat, seinen Einwand (námietka) zu Protokoll zu nehmen, oder ihn binnen eines Monats nach der Versammlung dem Vorstand mitgeteilt hat; der Antrag ist binnen eines Monats nach der Protokollierung oder Mitteilung des Einwands zu stellen (§ 242).

Jeder Gesellschafter einer s.r.o. hat das Recht, von den Geschäftsführern Informationen über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und in ihre Unterlagen Einsicht zu nehmen, und kann im Namen der Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch gegen einen Geschäftsführer geltend machen, wenn die Gesellschaft ihn nicht bereits selbst geltend macht; die Kosten eines solchen Verfahrens trägt der Gesellschafter (§ 122 Abs. 2 bis 4). Ebenso kann jedes Genossenschaftsmitglied im Namen der Genossenschaft eine Schadensersatzklage gegen ein Vorstandsmitglied erheben (§ 251 Abs. 2). Ein Gesellschafter einer s.r.o., dessen Einlage 10 % des Stammkapitals erreicht, kann die Einberufung der Generalversammlung verlangen; berufen die Geschäftsführer sie nicht so ein, dass sie binnen eines Monats nach Zugang des Verlangens stattfindet, kann er sie selbst einberufen (§ 129 Abs. 2). Aktionäre, deren Aktien einen Nennwert von mindestens 5 % des Grundkapitals erreichen, können die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen, die spätestens binnen 40 Tagen stattfinden muss; beruft der Vorstand sie nicht ein, ermächtigt das Gericht diese Aktionäre auf Antrag, sie selbst einzuberufen (§ 181 Abs. 1 bis 3). Die Mitgliederversammlung einer Genossenschaft ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder schriftlich verlangt (§ 239 Abs. 3). Die Generalversammlung einer s.r.o. ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend sind, die mindestens die Hälfte aller Stimmen haben, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 127 Abs. 1). Seit dem 17. August 2026 muss der Verlauf der Generalversammlung einer s.r.o. durch notarielle Urkunde beurkundet werden, wenn in ihr ein Geschäftsführer bestellt oder abberufen wird, über eine Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals entschieden wird, durch die sich das Verhältnis der Geschäftsanteile ändert, oder ein anderes Stimmverhältnis festgelegt wird, als es den Einlagen entspricht (§ 127a Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg.). Wie sich ein Streit entwickelt, hängt vor allem vom Gesellschaftsvertrag oder von der Satzung ab – deshalb lesen wir sie als Erstes.

Muttergesellschaft und Pflichten, die übersehen werden

Die beherrschende Person – in der Regel eine Muttergesellschaft mit der Mehrheit der Stimmrechte (§ 66a Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs) – haftet den Gläubigern der beherrschten Gesellschaft für den Schaden, der durch deren Insolvenz entstanden ist, wenn sie durch ihr Handeln wesentlich dazu beigetragen hat; von der Haftung befreit sie sich, wenn sie nachweist, dass sie informiert und in gutem Glauben gehandelt hat, zugunsten der beherrschten Person zu handeln (§ 66aa Abs. 1). Ein Darlehen oder eine vergleichbare Leistung, die einer Gesellschaft in der Krise von demjenigen, der mindestens 5 % an ihrem Stamm- bzw. Grundkapital oder an ihren Stimmrechten hält, oder von einem Mitglied ihres Vertretungsorgans gewährt wird, gilt als eigenkapitalersetzende Leistung (plnenie nahradzujúce vlastné zdroje) (§ 67c Abs. 1 und 2), mit den Ausnahmen nach § 67e. Die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie insolvent ist oder ihr die Insolvenz droht, und auch dann, wenn das Verhältnis ihres Eigenkapitals zu ihren Verbindlichkeiten weniger als 8 zu 100 beträgt (§ 67a Abs. 1 und 2); diese Regeln gelten nur für die s.r.o., die a.s., die j.s.a. und die k.s., deren Komplementär keine natürliche Person ist (§ 67i Abs. 1). Eine solche Leistung kann samt Nebenforderungen nicht zurückgewährt werden, solange sich die Gesellschaft in der Krise befindet oder wenn sie durch die Rückgewähr in die Krise geraten würde; im Konkurs oder in der Restrukturierung kann sie als Forderung geltend gemacht werden (§ 67f Abs. 1). Die a.s., die j.s.a., die s.r.o. und die Genossenschaft sind verpflichtet, den ordentlichen Jahresabschluss so zur Genehmigung vorzulegen, dass das zuständige Organ ihn binnen 12 Monaten ab dem Stichtag, zu dem er aufgestellt wird, genehmigt, und ihn binnen neun Monaten ab dem Tag seiner Aufstellung in der Urkundensammlung zu hinterlegen; die v.o.s. und die k.s. treffen diese Pflichten nur, wenn eine besondere Vorschrift sie ihnen auferlegt (§ 40 Abs. 1 und 2). Die Pflicht gilt auch durch Hinterlegung im Register der Jahresabschlüsse (register účtovných závierok) als erfüllt (§ 40 Abs. 5). Der Antrag auf Registrierung einer Änderung im Handelsregister ist binnen 30 Tagen ab der Entscheidung oder ab dem Eintritt der rechtserheblichen Tatsache zu stellen; bei Nichterfüllung kann das Registergericht eine Ordnungsstrafe von bis zu 4.000 Euro verhängen (§ 112 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg.).

Bei jeder Form der Handelsgesellschaft wie auch bei der Genossenschaft wird in das Handelsregister der wirtschaftliche Eigentümer (konečný užívateľ výhod) eingetragen (§ 9 Buchst. i, § 10 Buchst. l, § 11 Buchst. m, § 12 Buchst. m, § 13 Buchst. m und § 14 Buchst. k des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg.) – jede natürliche Person, die die Gesellschaft tatsächlich beherrscht oder kontrolliert, und jede natürliche Person, zu deren Gunsten die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausübt (§ 6a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 297/2008 Slg.). Ist die Gesellschaft im Register der Partner des öffentlichen Sektors (register partnerov verejného sektora) eingetragen oder ist sie Emittent von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien, der Offenlegungspflichten unterliegt, werden die Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht in das Handelsregister eingetragen; die Pflicht zur Eintragung in das Register der Partner des öffentlichen Sektors bleibt davon unberührt (§ 25 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg.). Die Gesellschafter einer v.o.s., k.s. und s.r.o. werden in das Handelsregister eingetragen (§ 9 Buchst. e, § 10 Buchst. e und § 11 Buchst. e); die Aktionäre einer a.s. und j.s.a. nur dann, wenn es sich um einen Alleinaktionär handelt (§ 12 Buchst. h und § 13 Buchst. h), und die Mitglieder einer Genossenschaft werden nicht eingetragen (§ 14). Seit dem 17. August 2026 ist an die Stelle der bisherigen zbierka listín die Urkundensammlung (zbierka dokumentov) getreten; Verweise auf die zbierka listín in anderen Vorschriften gelten als Verweise auf die zbierka dokumentov (§ 124 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg.).

Ablauf

So läuft es ab

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Beurteilung des Zustands der Gesellschaft

Wir gehen den Auszug aus dem Handelsregister und die Dokumente in der Urkundensammlung durch, die gebührenfrei veröffentlicht werden (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg.), außerdem die letzten Jahresabschlüsse, eine Übersicht der Schulden und Forderungen und die steuerliche Situation der Gesellschaft oder Genossenschaft. Wir prüfen, ob sie sich in der Insolvenz oder gegebenenfalls in der Krise befindet, ob gegen sie ein Verfahren über ihre Auflösung geführt wird und welche Fristen bereits laufen – insbesondere die 30-tägige Frist für den Konkursantrag.

2

Lösungsvorschlag mit Preis

Wir legen schriftlich dar, welche Lösung wir vorschlagen – Liquidation, Verkauf des Geschäftsanteils, der Aktien oder der Mitgliedschaftsrechte, Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft, Konkursantrag oder Vorgehen im Streit mit Gesellschaftern, Aktionären oder Mitgliedern –, was ihre Voraussetzung ist, wie lange sie nach den gesetzlichen Fristen ungefähr dauert und welches Festhonorar wir für unsere Arbeit vorschlagen. Hängt die Lösung vom Recht des Staates des Gesellschafters ab, etwa bei der Besteuerung, weisen wir darauf hin und stimmen uns mit Ihrem dortigen Berater ab.

3

Umsetzung

Wir bereiten die Entscheidungen der Generalversammlung, der Mitgliederversammlung, des Alleingesellschafters oder des Alleinaktionärs, Verträge und weitere Dokumente vor und stellen dort, wo das Gesetz es verlangt, die Form einer notariellen Urkunde oder eines von einem Rechtsanwalt autorisierten Dokuments sicher. Anträge auf Registrierung reichen wir elektronisch über das vorgeschriebene Formular ein (§ 44 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg.); den Antragsteller kann im Registrierungsverfahren ein Rechtsanwalt vertreten (§ 47 Abs. 1). Wir kommunizieren mit dem Steuerverwalter, dem Gericht und weiteren Behörden und überwachen bei einer Liquidation deren gesetzliche Fristen; bestellen Sie JUDr. Tomáš Kohút zum Liquidator, führt er die Liquidation.

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Löschung oder Abschluss und Information

Nach Beendigung der Liquidation stellt der Liquidator den Antrag auf Löschung zusammen mit dem Abschluss, dem Schlussbericht über den Verlauf der Liquidation und dem Vorschlag zur Verteilung des Liquidationsüberschusses (§ 75j Abs. 6 des Handelsgesetzbuchs). Wir verfolgen die Vornahme der Eintragung oder Löschung bzw. den Verlauf des Gerichtsverfahrens und informieren Sie schriftlich über das Ergebnis, zusammen mit den Unterlagen, die Ihr Berater in Ihrem Staat benötigt.

Unterlagen

Was wir von Ihnen benötigen

Senden Sie uns die Unterlagen als Scans oder Fotos in der Sprache, in der sie erstellt wurden; Originale und Übersetzungen sind vorerst nicht erforderlich. In der Urkundensammlung werden Dokumente in der Staatssprache oder in einer Fremdsprache mit beglaubigter Übersetzung ins Slowakische hinterlegt (§ 40 des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg.); was übersetzt werden muss, legen wir nach der Beurteilung der Angelegenheit fest.

  • Firma (obchodné meno) und Identifikationsnummer (IČO) der slowakischen Gesellschaft oder Genossenschaft, gegebenenfalls einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister; bei einer a.s. und j.s.a. auch Angaben zu den Aktionären, da diese in der Regel nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
  • Den Gesellschaftsvertrag (spoločenská zmluva), die Gründungsurkunde (zakladateľská listina) oder die Satzung in der geltenden Fassung sowie Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern oder Aktionären.
  • Die letzten Jahresabschlüsse und eine möglichst aktuelle Übersicht über Vermögen und Verbindlichkeiten aus der Buchhaltung.
  • Eine Übersicht über die Schulden und Forderungen der Gesellschaft: Gläubiger, Beträge und Fälligkeit, Mahnungen, Klagen, Zwangsvollstreckungen.
  • Die Korrespondenz mit dem Steuerverwalter, der Sozialversicherungsanstalt und den Krankenversicherungen – Aufforderungen, Bescheide, Mitteilungen über eine Steuerprüfung.
  • Protokolle der Generalversammlungen und Mitgliederversammlungen sowie Entscheidungen des Alleingesellschafters oder Alleinaktionärs; bei einem Streit auch Einladungen und die Korrespondenz zwischen den Gesellschaftern, Aktionären oder Mitgliedern.
  • Kontaktdaten der Gesellschafter, der Mitglieder des Vertretungsorgans und des Buchhalters oder des Buchhaltungsbüros der Gesellschaft.
  • Bei einer Muttergesellschaft: Verträge über Darlehen, Sicherheiten und andere Leistungen innerhalb der Gruppe.
Honorar

Was es kostet

Umfang und Honorar werden vorab und schriftlich vereinbart. Den Preis für die Beurteilung kennen Sie, bevor wir mit der Arbeit beginnen.

Beurteilung des Zustands der Gesellschaft

vorab vereinbartes Festhonorar

Wir gehen die Register, die Jahresabschlüsse und die Unterlagen durch, die Sie uns senden, und legen schriftlich dar, in welchem Zustand sich die Gesellschaft befindet, welche Fristen laufen und welches Vorgehen wir vorschlagen. Das Honorar nennen wir Ihnen vor Beginn der Arbeit; entscheiden Sie sich gegen eine Fortsetzung, endet die Sache damit.

Liquidation, Übertragung des Anteils oder der Aktien, Eingaben an das Register

Festhonorar je Schritt

Entscheidungen der Gesellschafter oder der Mitgliederversammlung, Vertrag über die Übertragung des Geschäftsanteils, Anträge auf Registrierung und Kommunikation mit dem Steuerverwalter. Vereinbart als fester Betrag je Schritt, nicht nach Stundensatz. Übernimmt JUDr. Tomáš Kohút das Amt des Liquidators, regelt ein Vertrag seine Vergütung und den Ersatz seiner Auslagen (§ 75a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs).

Streit unter Gesellschaftern, Aktionären oder Mitgliedern und Vertretung im Verfahren

Festhonorar oder Erfolgshonorar

Nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 655/2004 Slg. kann ein Erfolgshonorar in Form eines prozentualen Anteils am Wert der Sache vereinbart werden; nach § 7 Abs. 2 darf es höchstens 20 % des Werts der Sache betragen. Ein Anspruch darauf entsteht nach § 8 Abs. 1 der Verordnung nur, wenn der Mandant in der Sache vollen Erfolg hatte; bei teilweisem Erfolg steht dem Rechtsanwalt nach § 8 Abs. 2 das Tarifhonorar in der nach dem Maß des Erfolgs bestimmten Höhe zu, und hatte der Mandant auch keinen teilweisen Erfolg, kann der Rechtsanwalt nach § 8 Abs. 3 nur den Ersatz der Auslagen verlangen.

Neben dem Anwaltshonorar fallen Auslagen und Gebühren an. Die Gerichtsgebühr für die Registrierung durch das Registergericht auf einen Antrag auf Eintragung einer Änderung oder Ergänzung beliebig vieler Angaben, die eine eingetragene Person betreffen, beträgt 50 Euro (Position 17 Buchst. c des Gebührentarifs zum Gesetz Nr. 71/1992 Slg. über Gerichtsgebühren); werden mit dem Antrag nur die Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer ergänzt oder geändert, wird diese Gebühr nicht erhoben (Anmerkung 4 zu Position 17). Bei einer Liquidation wird ein Liquidationsvorschuss in der durch eine besondere Vorschrift festgelegten Höhe bei einem Notar in Verwahrung gegeben (§ 68 Abs. 2 und § 75 Abs. 1 und 4 des Handelsgesetzbuchs), und einem von den Gesellschaftern oder dem zuständigen Organ der Gesellschaft bestellten Liquidator stehen eine Vergütung und der Ersatz seiner Auslagen nach dem Vertrag zu (§ 75a Abs. 1). Bei notariellen Urkunden und der Beglaubigung von Unterschriften fällt die Notargebühr an. Der Ausgang eines Gerichtsverfahrens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Unverbindlich

Beschreiben Sie uns Ihre Gesellschaft

Geben Sie die Firma oder die IČO der slowakischen Gesellschaft oder Genossenschaft an, Ihre Rolle darin – Gesellschafter, Aktionär, Genossenschaftsmitglied, Mitglied des Vertretungsorgans oder Muttergesellschaft – und was Sie lösen möchten. Wir melden uns und schlagen das weitere Vorgehen vor. Durch das Absenden des Formulars wird weder eine Rechtsdienstleistung erbracht noch ein Vertragsverhältnis begründet.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen