Urteil eines Gerichts eines EU-Mitgliedstaats – ohne Vollstreckbarerklärung
Nach Art. 39 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) ist eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Nach Art. 41 Abs. 1 wird sie im ersuchten Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine dort ergangene Entscheidung – in der Slowakei also im Zwangsvollstreckungsverfahren. Entscheidung ist nach Art. 2 Buchst. a jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung. Für die Zwecke der Vollstreckung legt der Antragsteller nach Art. 42 Abs. 1 eine Ausfertigung der Entscheidung vor, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sowie die nach Art. 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält. Die Bescheinigung stellt das Ursprungsgericht auf Antrag eines Berechtigten unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung aus (Art. 53) – sie wird also in dem Staat beantragt, in dem die Entscheidung ergangen ist, nicht in der Slowakei. Eine Übersetzung oder Transliteration des Inhalts der Bescheinigung kann die Vollstreckungsbehörde gegebenenfalls verlangen (Art. 42 Abs. 3); eine Übersetzung der Entscheidung selbst darf sie nur verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann (Art. 42 Abs. 4). Die Übersetzung erfolgt in die Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats, also ins Slowakische (Art. 57 Abs. 1), und ist von einer Person zu erstellen, die in einem der Mitgliedstaaten hierzu befugt ist (Art. 57 Abs. 3). Die Vollstreckung der Entscheidung wird nach Art. 46 nur auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Art. 45 genannten Gründe gegeben ist: ein offensichtlicher Widerspruch zur öffentlichen Ordnung, eine Entscheidung, die ergangen ist, ohne dass sich der Beklagte auf das Verfahren eingelassen hat und ohne dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte (es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte), die Unvereinbarkeit mit einer anderen Entscheidung zwischen denselben Parteien oder ein Verstoß gegen bestimmte Zuständigkeitsvorschriften.
Die Verordnung ist nach Art. 66 Abs. 1 auf Verfahren anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet wurden; auf Entscheidungen, die in früher eingeleiteten Verfahren ergangen sind, findet nach Art. 66 Abs. 2 weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Anwendung. Nach Art. 43 Abs. 1 wird die Bescheinigung dem Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt, und ihr wird die Entscheidung beigefügt, sofern sie ihm noch nicht zugestellt wurde; die Exekutionsordnung knüpft daran in § 61a Abs. 2 an, wonach der ausländische Vollstreckungstitel der Benachrichtigung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung beigefügt wird, sofern er dem Verpflichteten nicht bereits früher zugestellt wurde. Vom Antragsteller darf nicht verlangt werden, dass er im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt (Art. 41 Abs. 3).