Grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung

Vollstreckung ausländischer Urteile in der Slowakei – und Verteidigung ausländischer Unternehmen gegen die slowakische Zwangsvollstreckung

Sie haben ein Urteil, einen Europäischen Zahlungsbefehl oder einen Schiedsspruch, und Ihr Schuldner hat Vermögen in der Slowakei. Bei einem Titel aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union müssen Sie in der Slowakei weder erneut klagen noch eine Vollstreckbarerklärung beantragen – es wird unmittelbar der Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung (návrh na vykonanie exekúcie) gestellt. Und richtet sich eine Zwangsvollstreckung gegen Ihr Unternehmen, haben Sie für einen Antrag auf ihre Einstellung mit aufschiebender Wirkung 15 Tage ab Zustellung der Benachrichtigung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung (upovedomenie o začatí exekúcie).

Wir vertreten ausländische Unternehmen im slowakischen Zwangsvollstreckungsverfahren auf beiden Seiten: als betreibende Gläubiger (oprávnený), die in der Slowakei einen durch einen ausländischen Titel zuerkannten Anspruch durchsetzen, und als Verpflichtete (povinný), gegen die in der Slowakei eine Zwangsvollstreckung betrieben wird oder ein Zahlungsbefehl (platobný rozkaz) erlassen wurde. Wir beraten ausschließlich im slowakischen Recht; die Dokumente, die das Gericht des Ursprungsstaats des Titels ausstellt, beschafft der Mandant in seinem Staat, in der Regel über seinen örtlichen Rechtsanwalt, mit dem wir zusammenarbeiten.

Die Rechtsberatung erfolgt auf Slowakisch oder Englisch; schriftlich kommunizieren wir mit Ihnen auch auf Deutsch, und Organisatorisches – Termine, Preis, Unterlagen – klären wir auch telefonisch oder persönlich auf Deutsch. Die gesamte Angelegenheit können wir aus der Ferne führen.

Für wen

Zwei Seiten desselben Verfahrens

Diese Seite richtet sich an ausländische Unternehmen, die das slowakische Recht nicht kennen: an Gläubiger, die bereits einen Vollstreckungstitel haben und ihn in der Slowakei vollstrecken müssen, und an Unternehmen, denen aus der Slowakei ein Schriftstück mit kurzer Frist zugegangen ist.

Gläubiger mit einem Urteil oder Europäischen Zahlungsbefehl

Sie haben ein vollstreckbares Urteil eines Gerichts eines EU-Mitgliedstaats, einen Europäischen Zahlungsbefehl oder einen Europäischen Vollstreckungstitel, und der Schuldner hat in der Slowakei seinen Sitz, ein Bankkonto, eine Immobilie oder Abnehmer. Die Vollstreckbarkeit wird in der Slowakei nicht gesondert erklärt; es wird unmittelbar der Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung gestellt.

Gläubiger mit einem Schiedsspruch

Ein außerhalb der Slowakei erlassener Schiedsspruch – in einem EU-Mitgliedstaat ebenso wie außerhalb der EU. Er wird unmittelbar im Zwangsvollstreckungsverfahren anerkannt, ohne gesonderte Entscheidung über die Anerkennung; entscheidend sind die Vollständigkeit der Unterlagen und die Frage, ob der Verpflichtete einen der gesetzlichen Versagungsgründe nachweist.

Unternehmen, denen eine Benachrichtigung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung oder ein slowakischer Zahlungsbefehl zugegangen ist

Die Fristen sind kurz – in der Regel 15 Tage ab Zustellung –, und ihre Versäumung wird im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht entschuldigt. Wir müssen den Tag der Zustellung kennen und alles sehen, was Ihnen zugestellt wurde.

Unternehmen mit einer slowakischen Tochtergesellschaft in einem Rechtsstreit

Eine slowakische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.) ist eine eigenständige juristische Person mit einem eigenen amtlichen elektronischen Postfach (elektronická schránka), in das die slowakischen Gerichte zustellen. Ein Schriftstück kann auch dann als zugestellt gelten, wenn es niemand geöffnet hat. Wir prüfen den Stand der Verfahren und Zwangsvollstreckungen gegen die Tochtergesellschaft und die darin laufenden Fristen.

Worauf es ankommt

Welchen Titel Sie haben – und was daraus in der Slowakei folgt

Die zwangsweise Durchsetzung von Entscheidungen regelt in der Slowakei das Gesetz Nr. 233/1995 Slg. (Exekutionsordnung). Die Zwangsvollstreckung führt nicht das Gericht durch, sondern der slowakische Gerichtsvollzieher (exekútor) – nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes eine vom Staat bestimmte und ermächtigte Person zur Durchführung der zwangsweisen Vollstreckung von Vollstreckungstiteln –, den das Gericht mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren ist für das gesamte Gebiet der Slowakei ein einziges Gericht ausschließlich zuständig (kauzálna príslušnosť), das Bezirksgericht Banská Bystrica (§ 49). Vollstreckungstitel ist nach § 45 Abs. 2 Buchst. b auch ein in der Slowakischen Republik vollstreckbarer ausländischer Vollstreckungstitel. Was dem Antrag beizufügen ist und wie sich der Verpflichtete verteidigen kann, hängt davon ab, woher der Titel stammt.

Urteil eines Gerichts eines EU-Mitgliedstaats – ohne Vollstreckbarerklärung

Nach Art. 39 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) ist eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Nach Art. 41 Abs. 1 wird sie im ersuchten Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine dort ergangene Entscheidung – in der Slowakei also im Zwangsvollstreckungsverfahren. Entscheidung ist nach Art. 2 Buchst. a jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung. Für die Zwecke der Vollstreckung legt der Antragsteller nach Art. 42 Abs. 1 eine Ausfertigung der Entscheidung vor, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sowie die nach Art. 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält. Die Bescheinigung stellt das Ursprungsgericht auf Antrag eines Berechtigten unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung aus (Art. 53) – sie wird also in dem Staat beantragt, in dem die Entscheidung ergangen ist, nicht in der Slowakei. Eine Übersetzung oder Transliteration des Inhalts der Bescheinigung kann die Vollstreckungsbehörde gegebenenfalls verlangen (Art. 42 Abs. 3); eine Übersetzung der Entscheidung selbst darf sie nur verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann (Art. 42 Abs. 4). Die Übersetzung erfolgt in die Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats, also ins Slowakische (Art. 57 Abs. 1), und ist von einer Person zu erstellen, die in einem der Mitgliedstaaten hierzu befugt ist (Art. 57 Abs. 3). Die Vollstreckung der Entscheidung wird nach Art. 46 nur auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Art. 45 genannten Gründe gegeben ist: ein offensichtlicher Widerspruch zur öffentlichen Ordnung, eine Entscheidung, die ergangen ist, ohne dass sich der Beklagte auf das Verfahren eingelassen hat und ohne dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte (es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte), die Unvereinbarkeit mit einer anderen Entscheidung zwischen denselben Parteien oder ein Verstoß gegen bestimmte Zuständigkeitsvorschriften.

Die Verordnung ist nach Art. 66 Abs. 1 auf Verfahren anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet wurden; auf Entscheidungen, die in früher eingeleiteten Verfahren ergangen sind, findet nach Art. 66 Abs. 2 weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Anwendung. Nach Art. 43 Abs. 1 wird die Bescheinigung dem Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt, und ihr wird die Entscheidung beigefügt, sofern sie ihm noch nicht zugestellt wurde; die Exekutionsordnung knüpft daran in § 61a Abs. 2 an, wonach der ausländische Vollstreckungstitel der Benachrichtigung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung beigefügt wird, sofern er dem Verpflichteten nicht bereits früher zugestellt wurde. Vom Antragsteller darf nicht verlangt werden, dass er im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt (Art. 41 Abs. 3).

Europäischer Zahlungsbefehl, Europäischer Vollstreckungstitel und europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Ein im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordener Europäischer Zahlungsbefehl wird nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann. Für vollstreckbar erklärt ihn das Ursprungsgericht mit dem Formblatt G, wenn bei ihm innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner kein Einspruch eingegangen ist (Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2). Für die Zwecke der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat legt der Antragsteller nach Art. 21 Abs. 2 eine Ausfertigung des vom Ursprungsgericht für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls vor, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sowie gegebenenfalls eine Übersetzung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats, die von einer in einem der Mitgliedstaaten hierzu befugten Person beglaubigt ist. Der Zahlungsbefehl wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene vollstreckbare Entscheidung (Art. 21 Abs. 1). Die Vollstreckung kann auf Antrag des Antragsgegners nur aus den Gründen des Art. 22 verweigert werden: wegen Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung oder einem früheren Zahlungsbefehl in derselben Sache zwischen denselben Parteien, die im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht werden konnte, oder weil der Antragsgegner den im Zahlungsbefehl zuerkannten Betrag bereits entrichtet hat – soweit er dies getan hat. Der Europäische Zahlungsbefehl darf im Vollstreckungsmitgliedstaat unter keinen Umständen in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 22 Abs. 3).

Ebenso ohne Vollstreckbarerklärung und ohne Möglichkeit, die Anerkennung anzufechten, werden eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde (Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004; der Gläubiger legt nach Art. 20 Abs. 2 eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vor, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen), und ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil vollstreckt (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch bei ihnen darf die Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 805/2004, Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 861/2007).

Slowakisches Zwangsvollstreckungsverfahren: ein Gericht, elektronischer Antrag, Gerichtsvollzieher nach Zufallsprinzip

Der Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung wird beim Bezirksgericht Banská Bystrica auf elektronischem Weg in das elektronische Postfach des Gerichts über das dafür bestimmte elektronische Formular eingereicht; der Antrag muss autorisiert sein – in der Regel mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 305/2013 Slg. über E-Government) –, andernfalls wird er nicht berücksichtigt (§ 48 Abs. 7 der Exekutionsordnung). Der Vollstreckungstitel und öffentliche Urkunden werden als autorisiertes elektronisches Originaldokument beigefügt oder als elektronisches Dokument, das durch beglaubigte Umwandlung des Dokuments (zaručená konverzia) aus dem Original in Papierform entstanden ist (§ 48 Abs. 6). Die beglaubigte Umwandlung ist die Überführung einer Urkunde in elektronische Form unter Wahrung ihrer Rechtswirkungen; dazu ist auch ein Rechtsanwalt befugt (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b des Gesetzes Nr. 305/2013 Slg.). Dem Antrag wird eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels mit der Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit beigefügt (§ 48 Abs. 4 Buchst. a), mit der einen ausländischen Vollstreckungstitel die Behörde des Staates versieht, in dem er erlassen wurde (§ 46 Abs. 1 Buchst. c), bei einem ausländischen Vollstreckungstitel außerdem die in einer besonderen Vorschrift genannten Urkunden; wurde der Titel nach den EU-Verordnungen bescheinigt und ist für seine Vollstreckung keine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit erforderlich, wird die Bescheinigung beigefügt (§ 48 Abs. 5) – bei einem Urteil aus einem EU-Mitgliedstaat bestätigt gerade die Bescheinigung nach Art. 53 seine Vollstreckbarkeit (Art. 42 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Brüssel Ia). Eine ausländische juristische Person weist ihre Identifikationsdaten durch einen beigefügten Auszug aus dem Register oder einem anderen Verzeichnis nach, in das sie eingetragen ist (§ 48 Abs. 3 Buchst. b). Handelt es sich um einen ausländischen Vollstreckungstitel, für dessen Vollstreckung nach den EU-Verordnungen eine Bescheinigung erforderlich ist, verfährt das Gericht wie bei einem slowakischen Titel: Liegen keine Gründe für die Abweisung des Antrags vor, erteilt es innerhalb von 15 Tagen ab dessen Eingang die Ermächtigung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung (poverenie na vykonanie exekúcie; § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c). Die Sachen werden den Gerichtsvollziehern nach dem Zufallsprinzip mithilfe technischer und programmtechnischer Mittel so zugewiesen, dass jede Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Zuweisung ausgeschlossen ist (§ 55 Abs. 1), und zwar einem Gerichtsvollzieher, der für den Sprengel des Kreisgerichts (krajský súd) ernannt ist, in dem die verpflichtete juristische Person ihren Sitz hat (§ 55 Abs. 2 Buchst. b) – der betreibende Gläubiger wählt den Gerichtsvollzieher nicht aus. Mit der Zustellung der Ermächtigung an den Gerichtsvollzieher beginnt die Zwangsvollstreckung (§ 57 Abs. 1). Ein Geldanspruch kann durchgesetzt werden durch Abzüge vom Lohn und von anderen Einkünften, durch Überweisung einer Forderung – einschließlich einer Forderung aus einem Bankkonto und anderer Geldforderungen des Verpflichteten – sowie durch Verkauf beweglicher Sachen, Wertpapiere, einer Immobilie oder eines Unternehmens (§ 63 Abs. 1, § 93 Abs. 1); im Wege der Zwangsvollstreckung kann auch der Geschäftsanteil des Verpflichteten an einer Handelsgesellschaft erfasst werden (§ 113b Abs. 1).

Das Vermögen des Verpflichteten ermittelt der Gerichtsvollzieher. Dritte sind verpflichtet, ihm auf Verlangen Mitwirkung zu leisten, wenn er sich mit der Ermächtigung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ausgewiesen hat (§ 42 Abs. 1): Banken teilen ihm die Kontonummern des Verpflichteten, deren Stände und Bewegungen mit (§ 42 Abs. 6); Daten übermitteln auch die Stelle, die das Liegenschaftsverzeichnis führt, die Stelle, die das Kraftfahrzeugregister führt, und der Zentralverwahrer für Wertpapiere (§ 42 Abs. 4). Bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt der Gerichtsvollzieher die Weisungen des betreibenden Gläubigers (§ 59 Abs. 1); den ersten Bericht über seine Feststellungen erstattet er dem betreibenden Gläubiger spätestens drei Monate nach Beginn der Zwangsvollstreckung, weitere nach jeweils 180 Tagen (§ 59 Abs. 3). Nach Zustellung der Benachrichtigung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung darf über das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Gerichtsvollziehers nicht verfügt werden, mit Ausnahme gewöhnlicher Rechtsgeschäfte (§ 61d Abs. 1).

Ausländischer Schiedsspruch – Anerkennung unmittelbar im Zwangsvollstreckungsverfahren

Ein ausländischer Schiedsspruch ist nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 244/2002 Slg. über das Schiedsverfahren eine schiedsgerichtliche Entscheidung in der Sache selbst, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Slowakischen Republik erlassen wurde – unabhängig davon, ob es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt; die Verordnung Brüssel Ia ist nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. d auf die Schiedsgerichtsbarkeit nicht anzuwenden. Die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs wird nicht durch eine gesonderte Entscheidung ausgesprochen: Der Schiedsspruch ist dadurch anerkannt, dass das für die Zwangsvollstreckung zuständige Gericht ihn so berücksichtigt, als handele es sich um einen inländischen Schiedsspruch (§ 49 Abs. 1), und er wird wie ein inländischer Schiedsspruch vollstreckt (§ 49 Abs. 2). Dem Antrag hat die Partei nach § 47 Abs. 1 das Original des ausländischen Schiedsspruchs oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Schiedsvereinbarung oder eine beglaubigte Abschrift davon beizufügen; sind sie nicht in slowakischer Sprache abgefasst, sorgt sie für deren amtliche Übersetzung (§ 47 Abs. 2). Da es sich nicht um einen Titel handelt, bei dem die Bescheinigung nach den EU-Verordnungen genügt, stellt das Gericht nach § 54 Abs. 1 der Exekutionsordnung vor Erteilung der Ermächtigung den ausländischen Vollstreckungstitel der als Verpflichteter bezeichneten Person zu eigenen Händen zu und belehrt sie über die Möglichkeit, Gründe für die Nichtanerkennung geltend zu machen. Macht diese Person solche Gründe nicht innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Belehrung geltend, prüft das Gericht die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung, die es auch von Amts wegen prüft, und erteilt, wenn es keine Hindernisse feststellt und keine Gründe für die Abweisung des Antrags vorliegen, die Ermächtigung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung (§ 54 Abs. 2).

Die Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung regelt § 50 des Gesetzes. Auf Antrag der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, kann das Gericht sie nur versagen, wenn diese Partei nachweist, dass sie nicht fähig war, die Schiedsvereinbarung abzuschließen, oder dass die Vereinbarung nicht im Einklang mit der maßgeblichen Rechtsordnung geschlossen wurde; dass sie von der Bestellung des Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde oder ihr die Teilnahme daran nicht ermöglicht wurde; dass über eine Streitigkeit entschieden wurde, für die die Schiedsvereinbarung nicht geschlossen wurde oder die nicht in den Grenzen der Schiedsklausel liegt; dass das Schiedsgericht nicht gebildet wurde oder das Verfahren nicht in der vereinbarten Weise durchgeführt wurde; oder dass der Schiedsspruch nicht rechtskräftig und verbindlich geworden ist, aufgehoben wurde oder seine Vollstreckung von einem Gericht des Ursprungsstaats ausgesetzt wurde (§ 50 Abs. 1). Auch ohne Antrag versagt das Gericht die Anerkennung und Vollstreckung, wenn der Streitgegenstand nach slowakischem Recht nicht im Schiedsverfahren entschieden werden kann oder die Anerkennung und Vollstreckung der öffentlichen Ordnung widersprechen würden (§ 50 Abs. 2). Das Gesetz ist nach § 53 anzuwenden, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag, an den die Slowakische Republik gebunden ist, nichts anderes bestimmt; als Beispiel für einen solchen Vertrag nennt das Gesetz das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Bekanntmachung des Ministers für auswärtige Angelegenheiten Nr. 74/1959 Slg.), bekannt als New Yorker Übereinkommen.

Urteil aus einem Staat außerhalb der EU – Gesetz über das internationale Privat- und Prozessrecht

Auf Urteile aus Staaten, für die die EU-Verordnungen nicht gelten, ist das Gesetz Nr. 97/1963 Slg. über das internationale Privat- und Prozessrecht anzuwenden – nach seinem § 2 jedoch nur, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag, an den die Slowakische Republik gebunden ist, nichts anderes bestimmt. Nach § 63 entfalten ausländische Entscheidungen in der Slowakischen Republik Wirkung, wenn sie von slowakischen Behörden anerkannt wurden. Eine Entscheidung in einer vermögensrechtlichen Sache bedarf keiner Anerkennung durch einen gesonderten Ausspruch: Nach § 67 Abs. 3 wird sie dadurch anerkannt, dass das slowakische Gericht die Ermächtigung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung erteilt. Durch einen gesonderten Ausspruch über die Anerkennung entscheidet das Gericht nur auf Antrag (§ 67 Abs. 4); zuständig ist das Gericht, das für die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständig ist (§ 68a Buchst. c). Eine ausländische Entscheidung kann nach § 64 weder anerkannt noch vollstreckt werden, wenn der Anerkennung die ausschließliche Zuständigkeit slowakischer Behörden entgegensteht oder die Behörde des ausländischen Staates nicht zuständig gewesen wäre, wenn man auf die Beurteilung ihrer Zuständigkeit die Vorschriften des slowakischen Rechts anwendete; wenn die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, nicht rechtskräftig oder vollstreckbar ist; wenn sie keine Entscheidung in der Sache selbst ist; wenn der Partei, gegenüber der die Entscheidung anerkannt werden soll, durch das Vorgehen der ausländischen Behörde die Möglichkeit genommen wurde, vor dieser Behörde zu handeln, insbesondere wenn ihr die Ladung oder der verfahrenseinleitende Antrag nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde; wenn ein slowakisches Gericht in der Sache bereits rechtskräftig entschieden hat oder eine frühere ausländische Entscheidung in derselben Sache vorliegt, die anerkannt wurde oder die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt; oder wenn die Anerkennung der slowakischen öffentlichen Ordnung widerspräche. Eine Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst ist ausgeschlossen (§ 68f Abs. 2). Im Zwangsvollstreckungsverfahren verfährt das Gericht nach § 54 der Exekutionsordnung: Es stellt den ausländischen Vollstreckungstitel dem Verpflichteten zu, der 15 Tage Zeit hat, Gründe vorzubringen, die der Anerkennung oder Vollstreckung entgegenstehen, oder einen Antrag auf selbständige Anerkennung zu stellen.

Beim Vereinigten Königreich entscheidet der Tag der Verfahrenseinleitung: Nach Art. 67 Abs. 2 Buchst. a des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist die Verordnung Brüssel Ia auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anzuwenden, die in vor Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind; der Übergangszeitraum endete nach Art. 126 des Abkommens am 31. Dezember 2020. Die Europäische Union hat außerdem mit dem Beschluss (EU) 2022/1206 des Rates ihren Beitritt zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen gebilligt, das am 2. Juli 2019 unter der Schirmherrschaft der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossen wurde; nach der Erklärung, die die Union beim Beitritt abgibt, werden durch diesen Beitritt ihre Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks an das Übereinkommen gebunden. Ob und ab wann das Übereinkommen im Verhältnis zum konkreten Ursprungsstaat des Urteils anwendbar ist, prüfen wir in jeder Sache gesondert. Wer die Anerkennung durch einen gesonderten Ausspruch beantragt, fügt nach § 68c Abs. 2 des Gesetzes Nr. 97/1963 Slg. das Original oder eine amtlich beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung im vollen Wortlaut bei, eine Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über ihre Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit, urkundliche Nachweise dafür, dass kein Hindernis nach § 64 Buchst. d vorliegt, und amtlich beglaubigte Übersetzungen ins Slowakische; die Gerichtsgebühr für einen solchen Antrag beträgt nach Position 18d des Gerichtsgebührenverzeichnisses 100 Euro.

Verteidigung des Verpflichteten: 15 Tage ab Zustellung

Ist Ihr Unternehmen in einer slowakischen Zwangsvollstreckung Verpflichteter, ist das erste Schriftstück des Gerichtsvollziehers die Benachrichtigung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung. Sie muss unter anderem enthalten: die Höhe der Kosten bei Erfüllung der beizutreibenden Verpflichtung innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung und die Höhe der Kosten nach Ablauf dieser Frist, eine Belehrung über die Möglichkeit, einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen, und über die Frist, bis zu deren Ablauf dieser Antrag aufschiebende Wirkung hat, sowie – wenn es sich um eine ausländische Entscheidung handelt, für die keine Vollstreckbarerklärung erforderlich ist – eine Belehrung über die Möglichkeit, gegen ihre Anerkennung oder Vollstreckung Einwendungen zu erheben (§ 61a Abs. 1 Buchst. e bis g und i der Exekutionsordnung). Den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann der Verpflichtete innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Benachrichtigung stellen; er muss begründet sein, in ihm müssen alle Tatsachen angeführt werden, die der Verpflichtete zum Tag der Antragstellung geltend machen kann, und ein solcher Antrag hat aufschiebende Wirkung (§ 61k Abs. 2). Er wird beim Gerichtsvollzieher eingereicht (§ 61k Abs. 5), und das Gericht entscheidet über ihn vorrangig (§ 61l Abs. 1). Das Gericht stellt die Zwangsvollstreckung aus den Gründen des § 61k Abs. 1 ein: Nach Entstehung des Vollstreckungstitels sind Umstände eingetreten, die zum Erlöschen des beigetriebenen Anspruchs geführt haben; der Vollstreckungstitel wurde aufgehoben; es liegt ein Grund nach einer besonderen Vorschrift vor, aus dem die Anerkennung oder Vollstreckung des ausländischen Vollstreckungstitels unzulässig ist, es sei denn, er hätte im Verfahren bereits früher geltend gemacht werden können; oder es liegen andere Tatsachen vor, die der Durchsetzbarkeit des Vollstreckungstitels entgegenstehen. In später gestellten Anträgen kann der Verpflichtete nur Tatsachen einwenden, die nach Ablauf der 15-tägigen Frist eingetreten sind, oder solche, die er ohne eigenes Verschulden nicht früher geltend machen konnte (§ 61k Abs. 3); spätere Anträge haben keine aufschiebende Wirkung (§ 61k Abs. 4 Buchst. a). Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann die Versäumung von Fristen nicht entschuldigt werden (§ 201 Abs. 1 Buchst. a).

Aufschiebende Wirkung bedeutet nicht, dass der Gerichtsvollzieher untätig bleibt: Nach § 61i Abs. 1 und 3 bleibt seine Befugnis erhalten, Handlungen zur Ermittlung und Sicherung des Vermögens vorzunehmen. Ein Bankkonto kann daher bis zur Höhe der Forderung und ihrer Nebenforderungen gesperrt werden (§ 95 Abs. 1 Buchst. a); den Vollstreckungsauftrag (exekučný príkaz), nach dessen Zustellung die Bank die Forderung an den Gerichtsvollzieher auszahlt, erlässt der Gerichtsvollzieher jedoch erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist für einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung mit aufschiebender Wirkung oder nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, mit der ein solcher Antrag abgewiesen wurde (§ 96 Abs. 1 und 3). Hinterlegt der Verpflichtete, der einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt hat, auf einem Sonderkonto des Gerichtsvollziehers eine Sicherheit in Höhe des beigetriebenen Anspruchs, wird die Zwangsvollstreckung aufgeschoben, der Gerichtsvollzieher nimmt keine Handlungen zur Sicherung des Vermögens vor und hebt bereits vorgenommene auf (§ 61h Abs. 1 Buchst. f, § 61i Abs. 2). Beim Zahlungsbefehl eines slowakischen Gerichts beträgt die Frist für den Einspruch (odpor) 15 Tage ab Zustellung, und der Einspruch muss in der Sache begründet werden, andernfalls verwirft ihn das Gericht (§ 265 Abs. 1 und § 267 Abs. 1 und 2 der Zivilstreitordnung; im Mahnverfahren § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 307/2016 Slg.). Im Mahnverfahren (upomínacie konanie) – einem vereinfachten elektronischen Verfahren vor dem Bezirksgericht Banská Bystrica – ist der Antrag unzulässig, wenn der Zahlungsbefehl dem Beklagten im Ausland zugestellt werden müsste (§ 3 Abs. 6 Buchst. d). Beim Europäischen Zahlungsbefehl beträgt die Einspruchsfrist 30 Tage ab Zustellung, und der Antragsgegner muss im Einspruch keine Begründung liefern (Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006).

Ablauf

Wie es abläuft

1

Prüfung des Titels

Wir stellen fest, welchem Regime Ihr Titel unterliegt – EU-Verordnung, Gesetz über das Schiedsverfahren oder Gesetz über das internationale Privat- und Prozessrecht –, ob er im Ursprungsstaat vollstreckbar ist und welche Dokumente noch fehlen. Bei Titeln, deren Vollstreckbarkeit mehr als drei Jahre zurückliegt, achten wir auf § 53 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 der Exekutionsordnung: Das Gericht weist den Antrag hinsichtlich wiederkehrender Nebenforderungen (in der Regel Verzugszinsen), auf die nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels ein Anspruch entstanden ist, ab, wenn der Antrag später als drei Jahre nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gestellt wird, ohne dass der Verpflichtete in den letzten drei Monaten vor Antragstellung zur Erfüllung der Forderung aufgefordert wurde oder ohne dass mit ihm innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Vollstreckbarkeit eine Vereinbarung über die ratenweise Erfüllung der Forderung geschlossen wurde. Die Zahlungsaufforderung versenden wir daher noch vor Antragstellung.

2

Überprüfung des Schuldners

Vor Antragstellung prüfen wir, was öffentlich feststellbar ist: das Handelsregister, das ein öffentliches Verzeichnis ist (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg.), die im öffentlichen Teil des Registers der Jahresabschlüsse hinterlegten Jahresabschlüsse (§ 23c Abs. 1 des Gesetzes Nr. 431/2002 Slg.), das Liegenschaftskataster, in das jeder Einsicht nehmen darf (§ 68 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 162/1995 Slg.), das Register der Ermächtigungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, in dem das Justizministerium die Angaben aus erteilten Ermächtigungen für die Dauer der Zwangsvollstreckung veröffentlicht (§ 56 Abs. 3 der Exekutionsordnung), sowie die Frage, ob gegen den Schuldner ein Konkurs- oder Restrukturierungsverfahren geführt wird. Angaben zu Bankkonten teilen die Banken erst dem Gerichtsvollzieher mit, der sich mit der Ermächtigung ausweist (§ 42 Abs. 1 und 6 der Exekutionsordnung).

3

Dokumente, Übersetzungen und Umwandlung

Wir teilen Ihnen genau mit, was Sie beim Ursprungsgericht anfordern müssen – die Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Brüssel Ia, den mit dem Formblatt G für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl oder die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Die Ausstellung dieser Dokumente richtet sich nach dem Recht des Ursprungsstaats; darum kümmert sich Ihr örtlicher Rechtsanwalt oder Ihr Unternehmen selbst. In der Slowakei sorgen wir dort, wo es erforderlich ist, für die amtliche Übersetzung ins Slowakische und für die beglaubigte Umwandlung der Urkunden in elektronische Form.

4

Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung

Wir reichen den Antrag elektronisch beim Bezirksgericht Banská Bystrica ein. Die Gerichtsgebühr für den Antrag beträgt 25 Euro (Position 13 Buchst. a des Gerichtsgebührenverzeichnisses); das Gericht fordert nicht zu ihrer Zahlung auf, und wird die Gebührenpflicht nicht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung vollständig erfüllt, wird der Antrag nicht berücksichtigt (§ 11d Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 71/1992 Slg.). Das Gericht erteilt die Ermächtigung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung und weist die Sache nach dem Zufallsprinzip einem Gerichtsvollzieher zu. Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten über die Einleitung der Zwangsvollstreckung und fordert den Verpflichteten auf, den beigetriebenen Anspruch zu erfüllen (§ 61 Abs. 1 der Exekutionsordnung).

5

Verlauf der Zwangsvollstreckung – und Verteidigung, wenn Sie auf der anderen Seite stehen

Wir kommunizieren mit dem Gerichtsvollzieher, übermitteln ihm, was Sie über das Vermögen des Schuldners wissen, und verfolgen seine Berichte. Beantragt der Verpflichtete die Einstellung der Zwangsvollstreckung, fordert der Gerichtsvollzieher den betreibenden Gläubiger zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens zehn Tagen auf (§ 61k Abs. 5 der Exekutionsordnung); die Stellungnahme bereiten wir vor. Sind Sie im Verfahren Verpflichteter, ist das Vorgehen spiegelbildlich: Unmittelbar nach Zustellung der Benachrichtigung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung oder des Zahlungsbefehls stellen wir den Tag der Zustellung fest, prüfen den Vollstreckungstitel, die Art seiner Zustellung und den beigetriebenen Anspruch und reichen fristgerecht den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung oder den Einspruch ein.

Unterlagen

Was wir von Ihnen benötigen

Für die erste Prüfung genügen Scans. Welche Urkunden im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift benötigt werden, teilen wir Ihnen nach deren Durchsicht mit.

  • Den Vollstreckungstitel – Urteil, Europäischer Zahlungsbefehl oder Schiedsspruch – im vollen Wortlaut.
  • Die Bescheinigung oder Bestätigung des Ursprungsgerichts, falls Sie sie bereits haben: die Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Brüssel Ia, die Vollstreckbarerklärung des Europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt G), die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel; bei einem Urteil aus einem Staat außerhalb der EU die Bestätigung der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit.
  • Bei einem Schiedsspruch auch die Schiedsvereinbarung oder den Vertrag, der die Schiedsklausel enthält.
  • Einen Auszug aus dem Register, in das Ihr Unternehmen eingetragen ist – damit weist eine ausländische juristische Person im Antrag ihre Identifikationsdaten nach.
  • Angaben zum Schuldner: Firma, Sitz, Identifikationsnummer und alles, was Sie über sein Vermögen wissen – Bankkonten, Abnehmer, Immobilien, Fahrzeuge, Geschäftsanteile.
  • Eine Übersicht der nach Erlass des Titels eingegangenen Zahlungen und eine Aufstellung dessen, was noch unbezahlt ist – der Antrag muss eine Erklärung enthalten, in welchem Umfang die Verpflichtung nicht erfüllt wurde.
  • Die Nummer des Bankkontos, auf das der Gerichtsvollzieher die beigetriebenen Beträge überweisen soll.
  • Wenn Sie Verpflichteter sind: die Benachrichtigung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung oder den Zahlungsbefehl mit allen Anlagen, Angaben zu Tag und Art der Zustellung (Umschlag, Rückschein, Eintrag aus dem elektronischen Postfach) und Unterlagen zu Ihren Einwendungen – insbesondere Zahlungsbelege.
Preis

Was es kostet

Umfang und Honorar werden vorab und schriftlich vereinbart. Den Preis für die Prüfung des Titels und für die Antragstellung kennen Sie, bevor wir mit der Arbeit beginnen.

Prüfung des Titels und der Unterlagen

vorab vereinbarter Festpreis

Wir gehen den Titel und die Dokumente durch, bestimmen das Regime, in dem er in der Slowakei vollstreckt wird, überprüfen den Schuldner in den öffentlichen Registern und teilen Ihnen schriftlich mit, welches Vorgehen wir vorschlagen und was noch zu ergänzen ist. Den Preis nennen wir Ihnen vor Beginn der Arbeit; entscheiden Sie sich, nicht fortzufahren, ist die Angelegenheit damit beendet.

Antrag auf Durchführung oder auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

Festpreis je Handlung

Erstellung und Einreichung des Antrags auf Durchführung der Zwangsvollstreckung einschließlich der beglaubigten Umwandlung der Urkunden oder – wenn Sie Verpflichteter sind – Erstellung und Einreichung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung oder des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl. Vereinbart als fester Betrag je Handlung, nicht nach Stundensatz.

Vertretung im Verfahren

Festpreis oder Erfolgshonorar

Ein Erfolgshonorar kann nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 655/2004 Slg. in Form eines prozentualen Anteils am Wert der Sache vereinbart werden; nach § 7 Abs. 2 darf seine Höhe 20 % des Werts der Sache nicht übersteigen. Der Anspruch darauf entsteht nach § 8 Abs. 1 der Verordnung nur, wenn der Mandant in der Sache voll obsiegt hat; bei teilweisem Obsiegen steht dem Rechtsanwalt nach § 8 Abs. 2 das Tarifhonorar in der nach dem Maß des Obsiegens bestimmten Höhe zu, und hat der Mandant auch nicht teilweise obsiegt, kann der Rechtsanwalt nach § 8 Abs. 3 nur den Ersatz seiner Auslagen verlangen.

Neben dem Anwaltshonorar fallen Auslagen an – insbesondere die Gerichtsgebühr, amtliche Übersetzungen und die beglaubigte Umwandlung der Urkunden. Die Gerichtsgebühr für den Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung beträgt nach Position 13 Buchst. a des Gebührenverzeichnisses zum Gesetz Nr. 71/1992 Slg. 25 Euro. Die Kosten des Gerichtsvollziehers sind seine Vergütung und der Ersatz seiner Auslagen (§ 196 der Exekutionsordnung); die Vergütung wird bei der Beitreibung einer Geldleistung als Prozentsatz der beigetriebenen Leistung bestimmt und darf die Höhe des beigetriebenen Anspruchs nicht übersteigen (§ 197 Abs. 1). Die Kosten des Gerichtsvollziehers trägt der Verpflichtete (§ 199c Abs. 4). Wird die Zwangsvollstreckung jedoch aus einem Grund eingestellt, aus dem der Gerichtsvollzieher eine Benachrichtigung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung erlässt – etwa weil kein pfändbares Vermögen ermittelt werden konnte –, zahlt der betreibende Gläubiger dem Gerichtsvollzieher den Auslagenersatz (§ 199c Abs. 1 in Verbindung mit § 198 Abs. 2). Einen Vorschuss auf notwendige Auslagen kann der Gerichtsvollzieher vom betreibenden Gläubiger nur bei der Zwangsvollstreckung durch Verkauf beweglicher Sachen, einer Immobilie oder eines Unternehmens und bei nicht auf Geld gerichteten Leistungen verlangen (§ 58 Abs. 1). Das Ergebnis der Zwangsvollstreckung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von den Vermögensverhältnissen des Verpflichteten.

Unverbindlich

Senden Sie uns den Titel oder das Schriftstück, das Ihnen zugegangen ist

Schreiben Sie uns, welchen Titel Sie haben und gegen wen, oder was Ihnen aus der Slowakei zugestellt wurde und wann. Läuft eine Frist, geben Sie den Tag der Zustellung bereits in Ihrer ersten Nachricht an. Wir melden uns und schlagen das weitere Vorgehen vor. Durch das Absenden des Formulars wird weder eine Rechtsdienstleistung erbracht noch ein Vertragsverhältnis begründet.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Rechtsvorschriften, auf die wir uns stützen

Der Wortlaut der Vorschriften ist auf Slov-Lex und EUR-Lex abrufbar. Die Kanzlei berät ausschließlich im Recht der Slowakischen Republik; Fragen des Rechts des Ursprungsstaats des Titels klärt der örtliche Rechtsanwalt des Mandanten. Die vorstehenden Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beurteilung des Einzelfalls.