Für ausländische Gläubiger

Forderungseinzug gegen ein slowakisches Unternehmen

Ein Abnehmer mit Sitz in der Slowakischen Republik hat eine Rechnung für Waren, Dienstleistungen oder Subunternehmerleistungen nicht beglichen. Wir klären, vor welchem Gericht und nach welchem Recht der Anspruch geltend gemacht werden kann, überprüfen den Schuldner in den öffentlichen Registern und führen die Sache von der vorgerichtlichen Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung.

Wir vertreten ausländische Unternehmen – Warenlieferanten, Dienstleister, Bau- und Montageunternehmen sowie Gläubiger aus Darlehen zwischen Unternehmen –, deren Schuldner seinen Sitz in der Slowakei hat. Wir beraten ausschließlich im Recht der Slowakischen Republik; unterliegt Ihr Vertrag dem Recht eines anderen Staates, arbeiten wir mit Ihrem dortigen Rechtsvertreter zusammen.

Die Rechtsberatung erfolgt auf Slowakisch oder Englisch; schriftlich kommunizieren wir mit Ihnen auch auf Deutsch, und Organisatorisches – Termine, Preis, Unterlagen – klären wir auch telefonisch oder persönlich auf Deutsch. Die gesamte Angelegenheit können wir aus der Ferne führen.

Für wen

Wem wir helfen

Wir konzentrieren uns auf Geldansprüche ausländischer Unternehmer gegen Schuldner mit Sitz in der Slowakischen Republik – unabhängig von der Branche. Für Frachtlohn nach dem CMR-Übereinkommen gibt es eine eigene Seite; diese hier betrifft Waren, Dienstleistungen, Bau- und Montageleistungen von Subunternehmern sowie Darlehen zwischen Unternehmen.

Warenlieferanten

Unbezahlte Rechnungen für gelieferte Waren – auch in Fällen, in denen der Abnehmer die Rechnung nicht beanstandet hat und schlicht nicht zahlt, und in Fällen, in denen er Mängel erst nach der Zahlungsaufforderung zu rügen begann.

Dienstleister und IT-Anbieter

Vergütung für erbrachte Dienstleistungen, Softwareentwicklung und Softwarelizenzen, Wartung oder Vermietung von Geräten. Wir prüfen, womit Sie nachweisen können, dass Sie geleistet haben – Abnahmeprotokolle, Leistungsnachweise, Bestätigungen per E-Mail.

Bau- und Montageunternehmen

Subunternehmerleistungen auf Baustellen in der Slowakei und Montage technischer Anlagen: unbezahlte Teilrechnungen, einbehaltene Teile des Preises und nicht unterzeichnete Übergabeprotokolle. Wir überprüfen Ihren unmittelbaren Vertragspartner in der Subunternehmerkette, denn gegen ihn richtet sich der Anspruch.

Gläubiger aus Darlehen zwischen Unternehmen

Nicht zurückgezahlte Darlehen und Kredite an eine slowakische Gesellschaft – einen Geschäftspartner oder eine Konzerngesellschaft. Wir prüfen den Vertrag, den Nachweis der Auszahlung des Geldes und die Fälligkeit und klären, ob sich der Schuldner inzwischen in einem Konkursverfahren (konkurz) oder einem Restrukturierungsverfahren (reštrukturalizácia) befindet.

Worauf es ankommt

Was Sie vor dem ersten Schritt wissen sollten

Bei einer grenzüberschreitenden Forderung sind zunächst drei Fragen zu klären: welches Gericht international zuständig ist, welchem Recht der Vertrag unterliegt und ob die Beitreibung gegen den konkreten Schuldner wirtschaftlich sinnvoll ist. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bestimmen unmittelbar geltende Verordnungen der Europäischen Union; das Verfahren vor dem slowakischen Gericht und die Zwangsvollstreckung regelt das slowakische Recht.

Wo klagen – internationale Zuständigkeit der slowakischen Gerichte

Die Regeln enthält die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Brüssel Ia). Nach Art. 4 Abs. 1 sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen; eine Gesellschaft hat nach Art. 63 Abs. 1 ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Ein Schuldner mit Sitz in der Slowakischen Republik kann daher vor einem slowakischen Gericht verklagt werden, sofern die Parteien nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vereinbart haben. Daneben lässt Art. 7 Nr. 1 in Vertragssachen die Klage vor dem Gericht des Erfüllungsorts zu: Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist dies beim Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, und bei der Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Der Gläubiger kann daher mitunter zwischen einem Gericht in seinem eigenen Staat und einem slowakischen Gericht wählen. Die Entscheidung eines slowakischen Gerichts ist unmittelbar Grundlage für die Zwangsvollstreckung in der Slowakei – also in dem Staat, in dem der Schuldner seinen Sitz hat.

Gerichtsstandsklausel im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung ist das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, das die Parteien vereinbart haben, und diese Zuständigkeit ist ausschließlich, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Vereinbarung muss schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden, in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder – im internationalen Handel – in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten; nach Art. 25 Abs. 2 sind elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt. Bestimmt der Vertrag oder bestimmen die Geschäftsbedingungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, gehört die Klage vor dieses Gericht; nach Art. 26 Abs. 1 ist jedoch auch das Gericht zuständig, vor dem sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen. Die Gerichtsstandsklausel lesen wir daher als Erstes.

Welchem Recht der Vertrag unterliegt – die Rom-I-Verordnung

Die internationale Zuständigkeit des Gerichts und das anwendbare Recht sind zwei getrennte Fragen: Ein slowakisches Gericht kann nach dem Recht eines anderen Staates entscheiden. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Rom I) unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht; die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, unterliegen nach Art. 4 Abs. 1 Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Buchst. a), und Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Buchst. b); ein Vertrag, der nicht unter Absatz 1 fällt, unterliegt nach Art. 4 Abs. 2 dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gewöhnlicher Aufenthalt einer Gesellschaft ist nach Art. 19 Abs. 1 der Ort ihrer Hauptverwaltung. Für einen ausländischen Lieferanten bedeutet das in der Regel das Recht seines eigenen Staates, nicht slowakisches Recht – es sei denn, aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist (Art. 4 Abs. 3). Nach Art. 12 Abs. 1 ist das anzuwendende Recht insbesondere maßgebend für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, die Folgen ihrer Verletzung sowie für die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben (Buchst. d). Die Länge der Verjährungsfrist und der Anspruch auf Verzugszinsen können sich daher nach dem Recht Ihres Staates richten, obwohl in der Slowakei geklagt wird.

Beim Warenkauf zwischen Unternehmern aus verschiedenen Staaten kommt auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf in Betracht, sofern die Voraussetzungen für seine Anwendung erfüllt sind und die Parteien es nicht ausgeschlossen haben. Den Inhalt ausländischen Rechts ermittelt das slowakische Gericht nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 97/1963 Slg. über das internationale Privat- und Prozessrecht: Es trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Ermittlung des Inhalts des ausländischen Rechts mit eigenen Mitteln, aus allgemein zugänglichen Quellen, durch Auferlegung einer entsprechenden Pflicht an die Verfahrensbeteiligten oder durch Anforderung einer Auskunft beim Justizministerium der Slowakischen Republik; lässt sich der Inhalt des ausländischen Rechts nicht innerhalb angemessener Frist ermitteln, wird slowakisches Recht angewandt. Unsere Kanzlei berät ausschließlich im Recht der Slowakischen Republik – Fragen des materiellen Rechts eines anderen Staates klären wir in Zusammenarbeit mit Ihrem dortigen Rechtsvertreter.

Wenn das Rechtsverhältnis slowakischem Recht unterliegt: Verjährung und Anerkenntnis der Verbindlichkeit

Slowakischem Recht unterliegt der Vertrag insbesondere dann, wenn die Parteien es gewählt haben oder wenn sich dies aus Art. 4 der Rom-I-Verordnung ergibt. Schuldverhältnisse zwischen Unternehmern, die ihre unternehmerische Tätigkeit betreffen, regelt dann nach § 261 Abs. 1 das slowakische Handelsgesetzbuch (Obchodný zákonník). Die Verjährungsfrist beträgt nach § 397 vier Jahre, sofern das Gesetz für einzelne Rechte nichts anderes bestimmt. Nach § 402 hört sie erst zu laufen auf, wenn der Gläubiger eine Rechtshandlung vornimmt, die nach den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren als dessen Einleitung oder als Geltendmachung des Rechts in einem bereits eingeleiteten Verfahren gilt – Mahnungen und Zahlungsaufforderungen allein halten den Lauf der Verjährungsfrist nicht an. Erkennt der Schuldner seine Verbindlichkeit schriftlich an, läuft nach § 407 Abs. 1 ab diesem Anerkenntnis eine neue vierjährige Verjährungsfrist, und zwar auch dann, wenn das Recht im Zeitpunkt des Anerkenntnisses bereits verjährt war (§ 407 Abs. 4). Als Anerkenntnis gilt auch die Zahlung von Zinsen hinsichtlich des Betrags, von dem die Zinsen gezahlt werden (§ 407 Abs. 2), sowie eine Teilleistung, sofern daraus geschlossen werden kann, dass der Schuldner damit auch den Rest der Verbindlichkeit anerkennt (§ 407 Abs. 3). Erkennt jemand eine bestimmte Verbindlichkeit schriftlich an, wird nach § 323 Abs. 1 vermutet, dass die Verbindlichkeit im anerkannten Umfang im Zeitpunkt des Anerkenntnisses besteht. Um ein schriftliches Schuldanerkenntnis bitten wir den Schuldner bei Verhandlungen über Ratenzahlungen daher als Erstes.

Nach § 408 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs endet die Verjährungsfrist ungeachtet anderer Bestimmungen spätestens mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Tag, an dem sie erstmals zu laufen begann. Unterliegt der Vertrag dem Recht eines anderen Staates, gelten diese Fristen nicht – die Verjährung beurteilt sich nach dem anwendbaren Recht (Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Rom-I-Verordnung). Bei einer älteren Forderung ist der erste Schritt daher die Bestimmung des anwendbaren Rechts, nicht das Nachrechnen von vier Jahren.

Verzugszinsen und Pauschalentschädigung von 40 Euro nach slowakischem Recht

Unterliegt das Rechtsverhältnis slowakischem Recht, ist der Schuldner einer Geldverbindlichkeit nach § 365 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in Verzug, wenn er nicht ordnungsgemäß und spätestens binnen 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Rechnung oder einer anderen Zahlungsaufforderung oder binnen 30 Tagen ab dem Tag der Leistungserbringung durch den Gläubiger leistet, je nachdem, welcher dieser Tage später eingetreten ist – sofern sich aus dem Vertrag keine andere Fälligkeitsfrist ergibt. Ein Gläubiger, der seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten erfüllt hat, hat nach § 369 Abs. 1 Anspruch auf Verzugszinsen in der im Vertrag vereinbarten Höhe, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Wurde keine Höhe vereinbart, gilt nach § 369 Abs. 2 der in der Regierungsverordnung der Slowakischen Republik Nr. 21/2013 Slg. festgelegte Satz: nach § 1 Abs. 1 der am ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahres des Verzugs geltende Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, erhöht um acht Prozentpunkte, oder – wenn sich der Gläubiger für die feste Variante nach § 1 Abs. 2 entscheidet – der am ersten Tag des Verzugs geltende Basiszinssatz, erhöht um neun Prozentpunkte, der dann für die gesamte Dauer des Verzugs gilt. Neben den Zinsen entsteht nach § 369c Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ein Anspruch auf eine Pauschalentschädigung für die mit der Geltendmachung der Forderung verbundenen Kosten; nach § 2 der Regierungsverordnung beträgt sie 40 Euro, einmalig und unabhängig von der Dauer des Verzugs.

Der aktuelle Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ist zum maßgeblichen Stichtag zu prüfen. Für das slowakische Mahnverfahren (upomínacie konanie) gilt eine Einschränkung: Der Antrag ist unzulässig, wenn vereinbarte Verzugszinsen in einer Höhe geltend gemacht werden, die den Satz, der ohne eine solche Vereinbarung gelten würde, um mehr als fünf Prozentpunkte übersteigt (§ 3 Abs. 5 Buchst. a des Gesetzes Nr. 307/2016 Slg.). Unterliegt der Vertrag dem Recht eines anderen Staates, beurteilen sich Verzugszinsen und Ersatz der Beitreibungskosten nach diesem Recht.

Mahnverfahren oder Europäischer Zahlungsbefehl

Das Mahnverfahren nach dem Gesetz Nr. 307/2016 Slg. ist nach dessen § 1 Abs. 2 ein beschleunigtes elektronisches Verfahren über Geldansprüche und eine Alternative zur Klage nach der slowakischen Zivilstreitordnung (Civilný sporový poriadok). Ausschließlich zuständig ist das Bezirksgericht Banská Bystrica (§ 2). Der Antrag wird nur auf elektronischem Weg über das vorgeschriebene Formular eingereicht (§ 4 Abs. 1), und der Kläger – oder, wenn er vertreten ist, sein Vertreter – muss über ein aktiviertes elektronisches Postfach (elektronická schránka) verfügen, das nach dem slowakischen E-Government-Gesetz eingerichtet ist (§ 3 Abs. 6 Buchst. b); ein ausländischer Gläubiger reicht den Antrag daher in der Regel über einen slowakischen Rechtsanwalt ein. Eine ausländische juristische Person weist ihre Identifikationsdaten durch einen Auszug aus dem Register nach, in dem sie eingetragen ist (§ 4 Abs. 3). Geltend gemacht werden kann nur ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags in Euro (§ 3 Abs. 2). Der Antrag ist unzulässig, wenn der Zahlungsbefehl (platobný rozkaz) dem Beklagten im Ausland zugestellt werden müsste (§ 3 Abs. 6 Buchst. d) – diese Einschränkung betrifft den Beklagten, nicht den Kläger, sodass der Sitz des Gläubigers im Ausland nicht entgegensteht. Das Gericht erlässt den Zahlungsbefehl spätestens zehn Arbeitstage nach Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen einschließlich der Gebührenpflicht (§ 7 Abs. 1). Der Beklagte hat ab Zustellung 15 Tage Zeit, zu zahlen oder Einspruch (odpor) einzulegen (§ 7 Abs. 2), der in der Sache begründet sein muss (§ 11 Abs. 1); ein Zahlungsbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt wurde, hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils (§ 11 Abs. 6). Der Europäische Zahlungsbefehl nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist für grenzüberschreitende Rechtssachen bestimmt – also für Rechtssachen, in denen mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat (Art. 3 Abs. 1). Ein ausländischer Gläubiger, der einen slowakischen Schuldner vor einem slowakischen Gericht verklagt, erfüllt diese Voraussetzung. Der Antrag wird unter Verwendung des Formblatts A gestellt (Art. 7 Abs. 1), in der Slowakei in der Staatssprache (§ 270 der Zivilstreitordnung). Das Gericht erlässt den Zahlungsbefehl so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung des Antrags (Art. 12 Abs. 1). Der Antragsgegner kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Einspruch einlegen und muss darin keine Begründung angeben (Art. 16 Abs. 2 und 3); das Verfahren wird dann vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats weitergeführt (Art. 17 Abs. 1). Ein vollstreckbar gewordener Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 19); für Dänemark gilt die Verordnung nicht (Art. 2 Abs. 3).

Bei einer Forderung in Euro gegen einen Schuldner mit Sitz in der Slowakei bietet das Mahnverfahren gegenüber dem Europäischen Zahlungsbefehl eine kürzere gesetzliche Frist für den Erlass des Zahlungsbefehls und die halbe Gerichtsgebühr (§ 11c Abs. 1 des Gesetzes Nr. 71/1992 Slg.), und es verlangt einen in der Sache begründeten Einspruch. Der Europäische Zahlungsbefehl kommt vor allem dort in Betracht, wo das Mahnverfahren nicht zulässig ist. Für Forderungen, deren Wert ohne Zinsen, Auslagen und Kosten 5.000 Euro nicht übersteigt, gibt es zudem das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (Art. 2 Abs. 1): Es wird schriftlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 1) und mit dem Klageformblatt A eingeleitet (Art. 4 Abs. 1), die Formblätter sind in der Sprache des Gerichts vorzulegen (Art. 6 Abs. 1), und das Urteil wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 20 Abs. 1).

Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat und Zwangsvollstreckung in der Slowakei

Haben Sie den Schuldner in Ihrem eigenen Staat verklagt – etwa aufgrund einer Gerichtsstandsklausel oder am Erfüllungsort – und verfügen Sie über eine vollstreckbare Entscheidung, wird in der Slowakei nicht erneut geklagt. Nach Art. 39 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Für die Vollstreckung sind nach Art. 42 Abs. 1 eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und die Bescheinigung vorzulegen, die das Ursprungsgericht auf Antrag nach Art. 53 ausstellt. Die Bescheinigung wird nach Art. 43 Abs. 1 der Person, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt. Für die Vollstreckung gilt nach Art. 41 Abs. 1 das Recht des ersuchten Mitgliedstaats – in der Slowakei also die slowakische Exekutionsordnung (Exekučný poriadok), nach der Vollstreckungstitel auch ein ausländischer Vollstreckungstitel ist, der in der Slowakischen Republik vollstreckbar ist (§ 45 Abs. 2 Buchst. b).

Eine Übersetzung der Entscheidung darf die Vollstreckungsbehörde nur verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann (Art. 42 Abs. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung); eine Übersetzung oder Transliteration des Inhalts der Bescheinigung kann sie gegebenenfalls verlangen (Art. 42 Abs. 3). Für das Vollstreckungsverfahren ist in der Slowakei das Bezirksgericht Banská Bystrica ausschließlich zuständig (§ 49 der Exekutionsordnung). Die Gerichtsgebühr für den Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung beträgt nach Position 13 Buchst. a des Gebührentarifs zum Gesetz Nr. 71/1992 Slg. 25 Euro.

Ablauf

So läuft es ab

1

Übernahme und Analyse

Wir gehen den Vertrag, die Bestellungen, die Geschäftsbedingungen, die Rechnungen und die Leistungsnachweise durch. Wir prüfen, ob der Vertrag eine Gerichtsstands- oder Rechtswahlklausel enthält, welches Gericht international zuständig ist, welchem Recht das Rechtsverhältnis unterliegt und bis wann der Anspruch geltend gemacht werden kann. Das Ergebnis ist ein schriftlicher Vorschlag für das weitere Vorgehen.

2

Überprüfung des Schuldners

Vor der Klage überprüfen wir den Schuldner in den öffentlichen Registern. Das Handelsregister (obchodný register) ist ein öffentliches Verzeichnis; die eingetragenen Angaben und die in der Urkundensammlung hinterlegten Dokumente werden unentgeltlich veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg.). Das Register der Jahresabschlüsse (register účtovných závierok) macht die in seinem öffentlichen Teil hinterlegten Dokumente allen Personen gebührenfrei zugänglich (§ 23c Abs. 1 des Gesetzes Nr. 431/2002 Slg.). Das Insolvenzregister erfasst Konkurs- und Restrukturierungsverfahren (§ 203b des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg.), und das zentrale Vollstreckungsregister, das die Slowakische Gerichtsvollzieherkammer (Slovenská komora exekútorov) führt, ist ein öffentliches Verzeichnis der noch nicht rechtskräftig beendeten Zwangsvollstreckungen (§ 211a der Exekutionsordnung). Aus der Überprüfung ergibt sich, ob die Beitreibung wirtschaftlich sinnvoll ist und ob sich der Schuldner im Konkurs oder in der Restrukturierung befindet – dann wird die Forderung nicht mit einer Klage, sondern mit einer Forderungsanmeldung (prihláška) geltend gemacht.

3

Vorgerichtliche Zahlungsaufforderung, Schuldanerkenntnis, Ratenzahlung

Wir erstellen und versenden eine Zahlungsaufforderung, in der die Hauptforderung, die Verzugszinsen und weitere Ansprüche nach dem anwendbaren Recht beziffert sind. Bestreitet der Schuldner die Schuld nicht, kann er sie aber nicht auf einmal begleichen, vereinbaren wir ein schriftliches Anerkenntnis der Verbindlichkeit und einen Ratenzahlungsplan. Die Vereinbarung kann auch als notarielle Urkunde (notárska zápisnica) errichtet werden: Enthält sie eine rechtliche Verpflichtung, sind darin der Berechtigte und der Verpflichtete, der Rechtsgrund, der Gegenstand und die Zeit der Leistung bezeichnet und hat der Verpflichtete darin der Vollstreckbarkeit zugestimmt, ist sie nach § 45 Abs. 2 Buchst. c der Exekutionsordnung ein Vollstreckungstitel. Wird die Verpflichtung nicht erfüllt, kann dann ohne vorheriges Gerichtsverfahren der Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung gestellt werden.

4

Gerichtliche Geltendmachung

Zahlt der Schuldner nicht, stellen wir einen Antrag im Mahnverfahren nach dem Gesetz Nr. 307/2016 Slg. – nur auf elektronischem Weg, beim Bezirksgericht Banská Bystrica, das für dieses Verfahren ausschließlich zuständig ist. Das Gericht erlässt den Zahlungsbefehl spätestens zehn Arbeitstage nach Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen einschließlich der Gebührenpflicht; der Beklagte hat ab Zustellung 15 Tage Zeit, zu zahlen oder einen in der Sache begründeten Einspruch einzulegen. Legt er keinen Einspruch ein, hat der Zahlungsbefehl die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils. Legt er Einspruch ein, nehmen wir dazu Stellung und beantragen innerhalb der 15-tägigen Frist die Fortsetzung des Verfahrens vor dem nach der Zivilstreitordnung zuständigen Gericht (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes). Wo das Mahnverfahren nicht zulässig ist, stellen wir einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder erheben Klage.

5

Zwangsvollstreckung

Mit der vollstreckbaren Entscheidung stellen wir den Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung – elektronisch, über das vorgeschriebene Formular (§ 48 Abs. 7 der Exekutionsordnung). Für das Vollstreckungsverfahren ist das Bezirksgericht Banská Bystrica ausschließlich zuständig (§ 49). Liegen keine Gründe für die Abweisung des Antrags vor, erteilt das Gericht nach § 53 Abs. 1 binnen 15 Tagen nach dessen Eingang die Ermächtigung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung (poverenie na vykonanie exekúcie); bei einer notariellen Urkunde gilt diese Frist nicht. Die Sache weist es nach dem Zufallsprinzip einem slowakischen Gerichtsvollzieher (exekútor) zu (§ 55 Abs. 1) – der Gläubiger wählt den Gerichtsvollzieher nicht aus. Wird gegen denselben Schuldner bereits eine Zwangsvollstreckung geführt, in der das Gericht einem Gerichtsvollzieher die Ermächtigung erteilt hat, wird nach § 55 Abs. 4 jede weitere Sache demselben Gerichtsvollzieher zugewiesen.

Unterlagen

Was wir von Ihnen benötigen

Senden Sie uns die Unterlagen als Scans oder Fotos in der Sprache, in der sie erstellt wurden; Originale und Übersetzungen sind vorerst nicht erforderlich. Was übersetzt werden muss, legen wir nach der Prüfung der Angelegenheit fest.

  • Der Vertrag, die Bestellungen und ihre Bestätigungen einschließlich des E-Mail-Verkehrs, mit dem der Vertrag geschlossen wurde, sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die verwiesen wird – darin suchen wir nach einer Gerichtsstands- und einer Rechtswahlklausel.
  • Die Rechnungen und der Nachweis, dass sie dem Schuldner übersandt oder zugestellt wurden.
  • Leistungsnachweise: Lieferscheine und Transportdokumente zur Warenlieferung, Übergabe- und Abnahmeprotokolle, Leistungsberichte, das Bautagebuch oder Montageberichte.
  • Bei einem Darlehen oder Kredit: der Vertrag und der Nachweis der Auszahlung des Geldes, zum Beispiel ein Kontoauszug.
  • Die Korrespondenz mit dem Schuldner – Mahnungen, Mängelrügen, erklärte Aufrechnungen und Abzüge, Zahlungszusagen, Schuldanerkenntnisse, Teilzahlungen.
  • Ein aktueller Auszug aus dem Register, in dem Ihre Gesellschaft eingetragen ist; im Mahnverfahren weist eine ausländische juristische Person damit ihre Identifikationsdaten nach (§ 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 307/2016 Slg.).
  • Die Angaben zum Bankkonto, auf das der Schuldner zahlen soll; im Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls sind sie Pflichtangaben (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 307/2016 Slg.).
  • Liegt bereits eine Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats vor: deren Ausfertigung und die Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder gegebenenfalls ein für vollstreckbar erklärter Europäischer Zahlungsbefehl.
Honorar

Was es kostet

Umfang und Honorar werden vorab und schriftlich vereinbart. Den Preis für die Prüfung und für die vorgerichtliche Mahnung kennen Sie, bevor wir mit der Arbeit beginnen.

Prüfung der Angelegenheit

vorab vereinbartes Festhonorar

Wir gehen die Unterlagen durch, prüfen die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Verjährung, überprüfen den Schuldner in den öffentlichen Registern und legen schriftlich dar, welches Vorgehen wir vorschlagen. Das Honorar teilen wir Ihnen vor Beginn der Arbeit mit; entscheiden Sie sich gegen eine Fortsetzung, endet die Sache damit.

Vorgerichtliche Zahlungsaufforderung

Festhonorar je Schritt

Erstellung und Versand der Zahlungsaufforderung einschließlich der Bezifferung von Hauptforderung und Nebenforderungen. Vereinbart als fester Betrag für diesen Schritt, nicht nach Stundensatz.

Vertretung im Verfahren

Festhonorar oder Erfolgshonorar

Nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 655/2004 Slg. kann ein Erfolgshonorar in Form eines prozentualen Anteils am Wert der Sache vereinbart werden; nach § 7 Abs. 2 darf es höchstens 20 % des Werts der Sache betragen. Der Anspruch darauf entsteht nach § 8 Abs. 1 der Verordnung nur, wenn der Mandant in der Sache vollen Erfolg hatte; bei teilweisem Erfolg steht dem Rechtsanwalt nach § 8 Abs. 2 das Tarifhonorar in der nach dem Maß des Erfolgs bestimmten Höhe zu, und hatte der Mandant auch keinen teilweisen Erfolg, kann der Rechtsanwalt nach § 8 Abs. 3 nur den Ersatz seiner Auslagen verlangen.

Neben dem Anwaltshonorar fallen Auslagen an, insbesondere Gerichtsgebühren und Übersetzungskosten. Im Mahnverfahren beträgt die Gerichtsgebühr nach § 11c Abs. 1 des Gesetzes Nr. 71/1992 Slg. über Gerichtsgebühren 50 % des im Gebührentarif festgelegten Prozentsatzes; der Basissatz nach Position 1 Buchst. a des Tarifs beträgt 6 % des Streitwerts, im Mahnverfahren also 3 %, mindestens jedoch 25 Euro und höchstens 25.000 Euro, in Handelssachen höchstens 50.000 Euro. Das Gericht fordert nicht zur Zahlung auf; wird die Gebühr nicht binnen 15 Tagen nach Einreichung des Antrags entrichtet, bleibt der Antrag unberücksichtigt. Für den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist nach Anmerkung 5 zu Position 1 des Tarifs die Gebühr nach Position 1 Buchst. a zu zahlen, also 6 %. Die Gerichtsgebühr für den Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung beträgt nach Position 13 Buchst. a des Tarifs 25 Euro. Das Gericht spricht einer Partei den Ersatz der Verfahrenskosten nach dem Verhältnis ihres Erfolgs in der Sache zu (§ 255 Abs. 1 der Zivilstreitordnung). Der Ausgang des Verfahrens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von den Vermögensverhältnissen des Schuldners.

Unverbindlich

Senden Sie uns die Unterlagen zu Ihrer Forderung

Schreiben Sie uns, wer der Schuldner ist, wofür und wie viel er Ihnen schuldet und seit wann. Wir melden uns bei Ihnen und schlagen das weitere Vorgehen vor. Durch das Absenden des Formulars wird weder eine Rechtsdienstleistung erbracht noch ein Vertragsverhältnis begründet.

Fragen und Antworten

Häufig gestellte Fragen