Wo klagen – internationale Zuständigkeit der slowakischen Gerichte
Die Regeln enthält die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Brüssel Ia). Nach Art. 4 Abs. 1 sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen; eine Gesellschaft hat nach Art. 63 Abs. 1 ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Ein Schuldner mit Sitz in der Slowakischen Republik kann daher vor einem slowakischen Gericht verklagt werden, sofern die Parteien nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vereinbart haben. Daneben lässt Art. 7 Nr. 1 in Vertragssachen die Klage vor dem Gericht des Erfüllungsorts zu: Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist dies beim Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, und bei der Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Der Gläubiger kann daher mitunter zwischen einem Gericht in seinem eigenen Staat und einem slowakischen Gericht wählen. Die Entscheidung eines slowakischen Gerichts ist unmittelbar Grundlage für die Zwangsvollstreckung in der Slowakei – also in dem Staat, in dem der Schuldner seinen Sitz hat.
Gerichtsstandsklausel im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung ist das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, das die Parteien vereinbart haben, und diese Zuständigkeit ist ausschließlich, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Vereinbarung muss schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden, in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder – im internationalen Handel – in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten; nach Art. 25 Abs. 2 sind elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt. Bestimmt der Vertrag oder bestimmen die Geschäftsbedingungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, gehört die Klage vor dieses Gericht; nach Art. 26 Abs. 1 ist jedoch auch das Gericht zuständig, vor dem sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen. Die Gerichtsstandsklausel lesen wir daher als Erstes.